Veröffentlicht am: 14.01.2026
Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung nach Art. 15 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Das unten angefügte Dokument kann zu den Öffnungszeiten der Gemeinde Taufkirchen vom
Zustellungsadressaten selbst oder einer Bevollmächtigten/einem Bevollmächtigten an der benannten
Stelle eingesehen werden.
Hinweis:
Das oben genannte Dokument wird öffentlich zugestellt. Mit der öffentlichen Zustellung können Fristen in Gang
gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem
Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind

