Die Gemeindeverwaltung Taufkirchen als örtliche Straßenverkehrsbehörde ist zuständig für die verkehrsrechtliche Anordnung der Beschilderung im Zuge von Baumaßnahmen und allgemeiner, verkehrsregelnder Beschilderung auf den Gemeindestraßen innerhalb der Gemeinde Taufkirchen mit den Ortsteilen Westerham, Bergham, Am Wald, Potzham, Winning, Am Birkengarten und Pötting.
Sie wurden in Taufkirchen "geblitzt" oder haben einen Strafzettel für falsches Parken erhalten? Wenden Sie sich dazu unter nachfolgenden Bürozeiten an die kommunale Verkehrsüberwachung.
Sie erreichen die Kommunale Verkehrsüberwachung unter der Telefonnummer 08121 / 418168 oder 08121 / 418187 zu deren geltenden Bürozeiten.
Sie können auch den direkten Weg per Mail an kvue(at)markt-schwaben.de wählen.
Wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen den Boden aufgräbt, etwas lagert oder aufstellt, Bereiche absperrt oder Leitungen verlegt, braucht dazu eine Erlaubnis:
Benötigte Unterlagen (Einreichung per Post oder E-Mail):
Der Antrag ist so frühzeitig wie möglich, mindestens jedoch 4 Wochen vor Beginn der Durchführung der Maßnahme, einzureichen.
Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen (PDF)
Wenn Sie zu einem bestimmten Termin eine freie Anfahrtszone etwa für Umzüge oder Baustellenbelieferungen benötigen, müssen Sie vorher ein vorübergehendes Haltverbot beantragen.
Ohne vorherige Genehmigung durch die Behörde (verkehrsrechtliche Anordnung) sind Verkehrsschilder nicht gültig und dürfen auch nicht aufgestellt werden. Sobald Sie die Genehmigung bekommen haben, müssen Sie die Haltverbotsschilder selbst beschaffen, aufstellen und nach dem Termin wieder entfernen. Die Haltverbote müssen spätestens am vierten Tag vor dem geplanten Gültigkeitsdatum aufgestellt sein. Wenn Sie die Haltverbotsschilder aufstellen, müssen Sie die Kennzeichen und weitere Merkmale der Fahrzeuge notieren, die zu diesem Zeitpunkt dort parken.
Benötigte Unterlagen (Einreichung per Post oder E-Mail):
Der Antrag ist so frühzeitig wie möglich, mindestens jedoch 4 Wochen vor Beginn der Durchführung der Maßnahme, einzureichen.
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird.
Eine solche Sondernutzung bedarf nach Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) der Erlaubnis und darf erst nach Erteilung der Erlaubnis ausgeübt werden.
Anträge auf Sondernutzung und Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum gemäß der Sondernutzungssatzung der Gemeinde Taufkirchen sind einzureichen im Geschäftsbereich 2 für Bauen, Fachgebiet Verkehrswesen.