Örtliche Straßenverkehrsbehörde

Die Gemeindeverwaltung Taufkirchen als örtliche Straßenverkehrsbehörde ist zuständig für die verkehrsrechtliche Anordnung der Beschilderung im Zuge von Baumaßnahmen und allgemeiner, verkehrsregelnder Beschilderung auf den Gemeindestraßen innerhalb der Gemeinde Taufkirchen mit den Ortsteilen Westerham, Bergham, Am Wald, Potzham, Winning, Am Birkengarten und Pötting.

Kommunale Verkehrsüberwachung

Sie wurden in Taufkirchen "geblitzt" oder haben einen Strafzettel für falsches Parken erhalten? Wenden Sie sich dazu unter nachfolgenden Bürozeiten an die kommunale Verkehrsüberwachung.

Sie erreichen die Kommunale Verkehrsüberwachung unter der Telefonnummer 08121 / 418168  oder  08121 / 418187 zu deren geltenden Bürozeiten.

Sie können auch den direkten Weg per Mail an kvue(at)markt-schwaben.de wählen.

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum


Wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen den Boden aufgräbt, etwas lagert oder aufstellt, Bereiche absperrt oder Leitungen verlegt, braucht dazu eine Erlaubnis:

  • eine Sondernutzungserlaubnis, da öffentlicher Straßengrund besonders genutzt wird.
  • eine verkehrsrechtliche Anordnung, da der Straßenverkehr beeinträchtigt werden kann.

Benötigte Unterlagen (Einreichung per Post oder E-Mail):

  1. Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  2. Verkehrszeichenplan, ggf. Markierungsplan
  3. Lageplan oder Lageskizze mit genauen Angaben/Markierungen zu Position und Länge der Baustelle
  4. detaillierter Umleitungsplan, sofern eine Umleitung erforderlich wird

Der Antrag ist so frühzeitig wie möglich, mindestens jedoch 4 Wochen vor Beginn der Durchführung der Maßnahme, einzureichen.

Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen für Arbeiten im Straßenraum nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen (PDF)

Vorübergehendes Haltverbot für Umzüge und Baustellen


Wenn Sie zu einem bestimmten Termin eine freie Anfahrtszone etwa für Umzüge oder Baustellenbelieferungen benötigen, müssen Sie vorher ein vorübergehendes Haltverbot beantragen.

Ohne vorherige Genehmigung durch die Behörde (verkehrsrechtliche Anordnung) sind Verkehrsschilder nicht gültig und dürfen auch nicht aufgestellt werden. Sobald Sie die Genehmigung bekommen haben, müssen Sie die Haltverbotsschilder selbst beschaffen, aufstellen und nach dem Termin wieder entfernen. Die Haltverbote müssen spätestens am vierten Tag vor dem geplanten Gültigkeitsdatum aufgestellt sein. Wenn Sie die Haltverbotsschilder aufstellen, müssen Sie die Kennzeichen und weitere Merkmale der Fahrzeuge notieren, die zu diesem Zeitpunkt dort parken.

Benötigte Unterlagen (Einreichung per Post oder E-Mail):

  1. Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  2. Handskizze mit genauen Angaben zu Position und Länge des Haltverbots

Der Antrag ist so frühzeitig wie möglich, mindestens jedoch 4 Wochen vor Beginn der Durchführung der Maßnahme, einzureichen.

Sondernutzung und Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum


Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird.
Eine solche Sondernutzung bedarf nach Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) der Erlaubnis und darf erst nach Erteilung der Erlaubnis ausgeübt werden.

Anträge auf Sondernutzung und Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum gemäß der Sondernutzungssatzung der Gemeinde Taufkirchen sind einzureichen im Geschäftsbereich 2 für Bauen, Fachgebiet Verkehrswesen.

Antrag auf Sondernutzungserlaubnis gemäß (Art. 18 bzw. 22 BayStrWG):

Antrag auf Erteilung einer Sondernutzung (PDF)

Sondernutzungssatzung der Gemeinde Taufkirchen (PDF)

Antrag auf einen personengebundenen Behindertenparkplatz (§ 45 Abs. 1 b Nr. 2 Straßenverkehrsordnung)

Antrag auf personengebundenen Behindertenparkplatz (PDF)