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Energieversorgung; Mitteilung der Grundversorger

Betreiber von Energieversorgungsnetzen müssen die Grundversorger ermitteln und der zuständigen Behörde mitteilen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie schriftlich mitzuteilen.

    Grundversorger ist jeweils das Versorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Sie sind Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Sie können die Mitteilung über das Ergebnis der Feststellung schriftlich oder über das bereitgestellte Online-Verfahren elektronisch der zuständigen Behörde übermitteln.

    Das Online-Verfahren wird vrsl. im Juli 2024 zur Verfügung stehen. Weitere Informationen werden ergänzt, sobald diese verfügbar sind.

    Die nach Landesrecht zuständige Behörde in Bayern ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.

    Die eingereichte Mitteilung wird auf Rechtskonformität geprüft. Soweit erforderlich kann das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlichen Maßnahmen treffen.

    Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie entscheidet auch über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellung, die bis zum 31. Oktober bei diesem einzulegen sind.

    Bleibt die mitgeteilte Feststellung unbeanstandet ergeht keine Entscheidung und es erfolgt keine Rückmeldung der zuständigen Behörde.

Besondere Hinweise

Details Besondere Hinweise
  • Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

    Haushaltskunden sind dabei die Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

    Das Netzgebiet der allgemeinen Versorgung entspricht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Konzessionsvertragsgebiet (siehe unter „Weiterführende Links“). Hierbei handelt es sich um das Gebiet innerhalb der Gemeinde, für das ein Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Netzbetreiber besteht.

Fristen

Details Fristen
  • Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung des Grundversorgers anhand der Marktverhältnisse der Belieferung von Haushaltskunden ist der 1. Juli des Feststellungsjahres. Die Grundversorger müssen alle drei Jahre festgestellt werden.

    Nächster maßgeblicher Stichtag zur Grundversorgerfeststellung: 1. Juli 2024.

    Das Feststellungsergebnis ist bis 30. September des Feststellungsjahres im Internet zu veröffentlichen und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über das hier verlinkte Onlineformular oder schriftlich mitzuteilen.

Kosten

Details Kosten
  • keine

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Sofern eine Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 S. 4 EnWG erforderlich wird und ergeht, steht hiergegen der Verwaltungsrechtsweg offen.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)