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Zoll; Erhalt von Informationen über angehaltene Waren als Beteiligte oder Beteiligter

Wenn Ihre Waren wegen Fälschungsverdacht angehalten werden, informiert Sie der Zoll über die weiteren Schritte.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Stehen Waren im Verdacht, Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, können die Zollbehörden sie an der Grenze zurückhalten oder die weitere Abfertigung aussetzen. So kann verhindert werden, dass rechtsverletzende Ware in den Binnenmarkt gelangt. Dieses Verfahren kann durch die Inhaberin oder den Inhaber dieser Rechte bei der Zollbehörde beantragt werden.

    Liegt eine Bewilligung vor und wird verdächtige Ware gefunden, informiert der Zoll Sie im Rahmen der zollamtlichen Behandlung darüber. Die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber kann die Ware überprüfen. Daran können sich verschiedene Schritte anschließen:

    • Die Ware wird unter zollamtlicher Überwachung vernichtet, wenn die dazu nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Ware zu Ihrem Besitz gehört oder Sie diese angemeldet haben, können Sie der Vernichtung zustimmen. Ihre Zustimmung gilt auch dann als erteilt, wenn Sie der Vernichtung nicht fristgerecht widersprechen.
    • Wenn Sie der Vernichtung widersprechen, muss die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber ein zivilgerichtliches Verfahren einleiten, in dem über die Rechtsverletzung entschieden wird.
    • Falls sich die Schutzrechtsverletzung nicht bestätigt oder die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber kein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet hat, wird die Ware weiter abgefertigt beziehungsweise überlassen.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Um Mitteilungen und Bescheide zu erhalten, muss Ihre Ware aufgrund eines Antrags einer Rechteinhaberin oder eines Rechteinhabers auf Tätigwerden der Zollbehörden angehalten worden sein.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Wenn ein Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörde bewilligt und Ihre Ware aufgrund des Verdachts einer Rechtsverletzung angehalten wurde, erhalten Sie weitere Mitteilungen und Bescheide der Zollbehörden online über das „Zentrale Datenbanksystem zum Schutz von Geistigen Eigentumsrechten“ (ZGR-online):

    • Wenn die Zollbehörden verdächtige Ware ermitteln, halten sie diese zurück oder setzen die Abfertigung aus.
    • Die Zollbehörden informieren Sie über den Sachverhalt. Im Rahmen der Frist können Sie der Vernichtung der Ware zustimmen oder ihr widersprechen.
    • Wenn Sie der Vernichtung widersprechen, muss die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber ein zivilgerichtliches Verfahren einleiten. In diesem Fall wird die Ware durch die Zollbehörden verwahrt, bis über den Verdacht der Rechtsverletzung entschieden wurde.
    • Sie erhalten eine Mitteilung, in der Sie über die Entscheidung zur Vernichtung informiert werden.
    • Je nach Entscheidung wird die Ware unter zollamtlicher Überwachung vernichtet oder überlassen.

Online-Verfahren

Details Online-Verfahren
  • Gewerblicher Rechtsschutz

    Über die Anwendung ZGR-online können Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes gestellt werden.

Fristen

Details Fristen
    • Wenn Sie eine Mitteilung über eine angehaltene Ware erhalten, müssen Sie innerhalb von 10 Arbeitstagen erklären, ob Sie der Vernichtung zustimmen oder Ihr widersprechen.
    • Bei leicht verderblichen Waren gilt eine Frist von 3 Arbeitstagen, die nicht verlängert werden kann.
    • Bei Einspruch gegen die darauf folgende Entscheidung zur Vernichtung: 1 Monat nach Bekanntgabe der Mitteilung

Kosten

Details Kosten
  • Die Informationen und Bescheide der Zollbehörden erhalten Sie kostenlos.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
    • Widersprechen gegen die Anhaltung der Ware
    • Einspruch gegen die Entscheidung zur Vernichtung
      Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde