Zurück

Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen von Rechtsanwälten

Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin haben, können Sie dies der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitteilen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.

    Daher werden Vertreterinnen und Vertretern bestimmter Berufsgruppen durch das Geldwäschegesetz spezifische Pflichten auferlegt, die zu einer Verhinderung von Geldwäsche bzw. des Missbrauchs seriöser Unternehmen zur Geldwäsche beitragen sollen.

    Wenn Sie Informationen zu möglichen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz haben, können Sie diese der zuständigen Aufsichtsbehörde personalisiert oder anonym mitteilen.

    Hinweise stellen eine wichtige Erkenntnisquelle für die Aufsichtsbehörden von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten dar. Solche Hinweise können beispielsweise vertrauliche Informationen beinhalten, die Hinweisgeber aus ihren Beschäftigungsverhältnissen oder aus sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnissen erfahren.

    Die zuständigen Aufsichtsbehörden gehen jedem Hinweis nach und prüfen, ob ein Verstoß gegen aufsichtsrechtlich relevante Bestimmungen vorliegt.

    Zuständig für die Entgegennahme von Hinweisen, die Rechtsanwälte betreffen, ist die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin seinen oder ihren Sitz hat (§ 50 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes i.V.m. § 60 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Im BayernPortal werden die Kontaktdaten unter "Für Sie zuständig" angezeigt, wenn Sie den Ort angeben.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht können der zuständigen Aufsichtsbehörde unabhängig von einem Schwellenwert personalisiert oder anonym mitgeteilt werden.

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Meldung an die Aufsichtsbehörde zu unterscheiden ist von der Meldung eines Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU). Bei Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachtsfalls muss dieser grundsätzlich über das Portal „goAML“ der FIU gemeldet werden (siehe unter „Weiterführende Links“ und "Verwandte Themen").

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Ihren Hinweis auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können Sie wie folgt an die zuständige Stelle melden:

    • Sie verfassen eine schriftliche Meldung über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das GwG. Falls vorhanden, fügen Sie Beweise bei.
    • Wichtig: Ihre Meldung können Sie in jedem Fall anonym abgeben.
    • Übermitteln Sie die Meldung an die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Rechtsanwalt oder die Rechtanwältin seinen oder ihren Sitz hat. Im BayernPortal werden die Kontaktdaten unter "Für Sie zuständig" angezeigt, wenn Sie den Ort angeben.
      Die Meldung kann per Post, per E-Mail oder über einen Rechtsanwalt eingereicht werden.
      Nach Eingang prüft die zuständige Aufsichtsbehörde die gemeldeten Hinweise.
    • Falls Kontaktdaten von Ihnen vorhanden sind und die zuständige Aufsichtsbehörde Rückfragen hat, kann eine Rücksprache zu Ihrer Meldung erfolgen.
    • Im Fall einer anonymen Mitteilung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.
    • Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle weitergegeben und dort weiterverfolgt.

Online-Verfahren

Details Online-Verfahren
  • Geldwäscheprävention - Hinweisgebersystem
    Geldwäsche und – erst Recht – Terrorismusfinanzierung sind schwerwiegende Straftaten. Rechtsanwälte sind der Gefahr ausgesetzt, für Zwecke der Geldwäsche und auch der Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, weil die Vertraulichkeit des Mandats in besonderem Maße vor staatlichem Zugriff geschützt ist. Deshalb gibt das Geldwäschegesetz, abhängig vom Mandat, Rechtsanwälten besondere Pflichten auf, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erschweren bzw. aufzudecken ermöglichen sollen. Bei der Kontrolle der Rechtsanwälte setzt das Gesetz verstärkt auf die Weitergabe von Informationen durch Hinweisgeber. Als Hinweisgeber steht Ihnen hier ein standardisiertes Hinweisgebersystem zur Verfügung, das Ihnen absolute Anonymität garantiert. Die Gewährleistung Ihrer Anonymität durch dieses System ist durch unabhängige Stellen zertifiziert. Eine technische Rückverfolgung zu Ihnen als Hinweisgeber ist unmöglich, solange Sie selbst keine Daten eingeben, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen.

Weiterführende Links

Details Weiterführende Links

Fristen

Details Fristen
  • keine

Kosten

Details Kosten
  • Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)