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Kulturerbe; Beantragung einer Förderung für national wertvolles Kulturdenkmal

Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Anträge können stellen:

    • natürliche Personen
    • juristische Personen
      • eingetragener Verein
      • Stiftung des bürgerlichen Rechts
      • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
      • Aktiengesellschaft (AG)
      • eingetragene Genossenschaft (eG)
      • Kommanditgesellschaft auf Aktie (KGaA)
      • Unternehmergesellschaft (UG)
      • Körperschaft des öffentlichen Rechts
      • Anstalt des öffentlichen Rechts
      • Stiftung des öffentlichen Rechts
    • Zusammenschlüsse von natürlichen und/oder juristischen Personen
      • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
      • Kommanditgesellschaft (KG)
      • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
      • Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co KG)
      • Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie offene Handelsgesellschaft (GmbH & Co OHG)
    • Ausnahme: Denkmäler im unmittelbaren Eigentum der Länder

    Weitere Voraussetzungen:

    • ein Bundesland muss sich an Ihrem Projekt mit gleichhohen, mindestens aber angemesenen Haushaltsmitteln beteiligen
      • in begründeten Einzelfällen kann die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) Ausnahmen zulassen
    • der Landeskonservator / die Landeskonservatorin muss die nationale Bedeutung des Kulturdenkmals vor erstmaliger Beantragung bestätigen
    • der Landeskonservator / die Landeskonservatorin befürwortet die geplanten, denkmalpflegerischen Maßnahmen 
    • Sie dürfen mit Ihren Maßnahmen noch nicht angefangen haben
    • Sie müssen die Maßnahmen soweit selbst finanzieren, wie es zumutbar ist. Eine Förderung ist nur möglich, wenn Sie das Projekt ohne Fördermittel nicht finanzieren können

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Erforderliche Unterlage/n

    Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

    • positive und begründete Stellungnahme des Landeskonservators / der Landeskonservatorin (nur bei Erstanträgen)
    • Baupläne und geeignetes Bildmaterial (nur bei Erstanträgen):
      • Lageplan
      • Grundriss
      • Gesamt- und Innenansicht
      • ausführliche Maßnahmenbeschreibung für die denkmalpflegerischen Maßnahmen des Antragsjahres und der Fortsetzungsjahre (nach Haushaltsjahren getrennt)
      • Aufstellung der voraussichtlichen denkmalpflegerischen Kosten und deren Finanzierung bis zum Abschluss der Maßnahme (nach Haushaltsjahren getrennt)
      • Nachweis über die Beantragung von Landesmitteln
      • wenn der Antrag nicht vom Eigentümer des Kulturdenkmals gestellt und unterschrieben wurde: Vollmacht

    Wenn Sie Ihre Maßnahme abgeschlossen haben, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

    • Nachweis über Verwendung der Gelder

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Lassen Sie sich von den jeweils zuständigen Landesdenkmalämtern über die Fördermöglichkeiten und Voraussetzungen beraten.
    Sie müssen den Antrag auf Förderung schriftlich beim Bundesverwaltungsamt (BVA) stellen.

    • Sie gehen auf die Internetseite der Bundesregierung und laden dort das Antragsformular herunter.
    • Sie füllen den Antrag für Ihr Projekt elektronisch aus, drucken ihn aus und unterschreiben ihn.
      • Hinweise:
        • für Erstanträge in 8-facher Anzahl
        • für Folgeanträge in 2-facher Anzahl
        • Wenn Ihr Vorhaben mehrere Bauabschnitte umfasst, müssen Sie für jeden weiteren Bauabschnitt einen Folgeantrag stellen.
    • Erforderlich ist eine schriftliche Stellungnahme des Landeskonservators / der Landeskonservatorin. Diese beantragen Sie über das jeweilige Landesdenkmalamt. Die Stellungnahme muss bestätigen, dass das Kulturdenkmal national bedeutend ist und die geplanten, denkmalpflegerischen Maßnahmen unterstützt werden.
    • Sie senden den unterschriebenen Antrag zusammen mit den sonstigen erforderlichen Unterlagen per Post an das Bundesverwaltungsamt (BVA).
    • Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) entscheidet jährlich über die gesamte Programmaufstellung. Dabei berücksichtigt sie die Stellungnahme des Landeskonservators / der Landeskonservatorin.
    • Bei Erstanträgen werden außerdem externe Sachverständige angehört.
    • Sie bekommen dann vom Bundesverwaltungsamt (BVA) per Post Bescheid, ob Ihr Antrag auf Förderung bewilligt wird.
    • Wenn Sie Ihr Projekt abgeschlossen haben, müssen Sie beim Bundesverwaltungsamt (BVA) nachweisen, dass Sie die Fördermittel für Ihr Projekt ausgegeben haben.

Fristen

Details Fristen
    • Antragstellung:
      • bis zum 31. Oktober für das Folgejahr
      • vor Beginn der Maßnahme
    • Nachweis über Verwendung der Mittel: Frist (in der Regel 6 oder 12 Monate) ist abhängig von der Rechtsstellung des Antragstellers

Kosten

Details Kosten
  • keine

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
    • Widerspruch
    • verwaltungsgerichtliche Klage

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (siehe BayernPortal)