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Weinrecht; Beantragung einer Versuchserlaubnis

Bei der Herstellung von Erzeugnissen und Getränken aus Weintrauben können versuchsweise nicht zugelassene Stoffe zugesetzt oder neue Verfahren angewandt werden, wenn die zuständige Behörde die Durchführung des Versuchs erlaubt hat.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Um den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt nicht zu hemmen, können spezielle önologische Verfahren bei allen Erzeugnissen oder Getränken aus Weintrauben im Rahmen eines Versuchs erprobt werden.
    Dabei sind Beschränkungen und Überwachungsmaßnahmen notwendig, um zu verhindern, dass sie missbräuchlich ausgenutzt werden.

    Beim positiven Ausgang des Versuches kann das Erzeugnis für den Verkehr freigegeben werden. Zuständige Behörden:

    • Die Regierungen sind für Versuchserlaubnisse gemäß § 3 WeinÜV, sofern von Vorschriften abgewichen wird, die vorrangig dem Gesundheits- und Täuschungsschutz dienen, zuständig.
    • Die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ist für alle sonstigen Versuchserlaubnisse zuständig.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Die Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschrittes muss im Vordergrund stehen und auf den Einzelfall beschränkt bleiben. Die Behandlungsstoffe müssen gesundheitlich unbedenklich sein.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Die Versuchserlaubnis ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzuholen.

Formulare

Details Formulare

Fristen

Details Fristen
  • Die Erlaubnis ist vor dem Beginn des Versuches einzuholen.

Kosten

Details Kosten
  • Je nach Weinmenge und Bedeutung des Versuches von 25 bis 250 EUR.

    Hinzu kommen die Auslagen für gegebenenfalls erforderliche Untersuchungen durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Widerspruch und Anfechtungsklage

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde