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Wehrdienst und Reservistendienst; Beantragung von Unterhaltssicherungsleistungen

Unterhaltssicherungsleistungen können freiwillig Wehrdienstleistenden und deren Familienangehörigen bzw. Soldaten, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten (Reservistendienstleistende), gewährt werden.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) sieht Geldleistungen für die Sicherung des Lebensbedarfs der freiwillig Wehrdienstleistenden und ihrer Familienangehörigen vor.

    Daneben sieht das Unterhaltssicherungsgesetz auch Geldleistungen für Soldaten, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten (Reservistendienstleistung), vor. Die Geldleistungen sollen die durch die Ableistung des Dienstes entstehenden Einkommensverluste ausgleichen.

    Weiterführende Informationen zu den verschiedene Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz finden Sie unter "Weiterführende Links".

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • ggf. sonstige Unterlagen
    Die einzureichenden Unterlagen sind abhängig vom Antrag.
    Durchschrift des Aufforderungs-/ Heranziehungsbescheides

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Die Leistungen werden auf Antrag durch das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr gewährt.

    Dem Antrag ist die Durchschrift des Aufforderungs-/ Heranziehungsbescheides beizufügen.

Weiterführende Links

Details Weiterführende Links

Fristen

Details Fristen
  • Der Antrag kann schon vor Antritt des freiwilligen Wehrdienstes oder der Reservistendienstleistung gestellt werden (möglichst bald nach Empfang des Aufforderungs-/ Heranziehungsbescheides). Auf keinen Fall dürfen Sie die Antragsfrist versäumen, es handelt sich um eine Ausschlussfrist.

    Die Antragsfrist erlischt grundsätzlich drei Monate nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes bzw. der Reservistendienstleistung.

    Bei der Ableistung eines freiwilligen Wehrdiensts kann die Antragsfrist in bestimmten Fällen mit Ablauf des Tages an dem der freiwillige Wehrdienst endet enden (siehe §25 USG).

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Gegen Bescheide des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr kann Widerspruch erhoben werden.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)