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Umweltbonus für Elektrofahrzeug; Beantragung

Die Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) ist ausgelaufen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Die Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) ist ausgelaufen

    Im Zuge der Verhandlungen zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) wurde am 13.12.2023 beschlossen, die Förderung durch den Umweltbonus zeitnah zu beenden. Seit dem 18.12.2023 um 00:00 Uhr können daher keine neuen Anträge mehr für den Umweltbonus beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.

    Hintergrund ist die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, in dessen Folge dem KTF 60 Milliarden Euro entzogen werden. Daher muss der Wirtschaftsplan des KTF für 2024 neu aufgestellt werden und ihm stehen weniger Mittel zur Verfügung.

    Für den Umweltbonus gilt: Bereits zugesagte Förderungen sind vom Förderende nicht betroffen und werden ausgezahlt. Vorliegende Anträge, die bis einschließlich 17. 12.2023 beim BAFA eingegangen sind, werden in der Reihenfolge ihres Eingangs weiterbearbeitet und – sofern die Fördervoraussetzungen vorliegen – bewilligt.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Antragsberechtigt für den Umweltbonus waren:

    • Privatpersonen
    • Unternehmen
    • Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
    • Stiftungen
    • Körperschaften
    • Vereine

    Nicht antragsberechtigt waren:

    • der Bund und die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Kommunen,
    • alle öffentlichen Einrichtungen des Staates, die den Begriff des öffentlichrechtlichen Auftraggebers im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfüllen,
    • Automobilhersteller, die sich an der Finanzierung des Umweltbonus beteiligen,
    • Antragstellerinnen und steller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
    • Antragstellerinnen und steller, die eine Vermögensauskunft als Schuldner im Sinne der Zivilprozessordnung oder Vollstreckungsschuldner im Sinne der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
      Wenn die Antragstellerin eine juristische Person ist, gilt dasselbe für die Inhaberin oder den Inhaber der juristischen Person.

    Voraussetzungen für die Förderung von Neufahrzeugen:

    • Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
    • Es muss sich um ein Neufahrzeug handeln, das erstmals zugelassen wird.
    • Der Erwerb (Abschluss von Kauf oder Leasingvertrag) sowie die Erstzulassung müssen am 18.5.2016 oder später erfolgt sein.
    • Das Fahrzeug muss im Inland auf Antragstellerin oder steller zugelassen sein.
    • Beim Kauf muss es mindestens 6 Monate zugelassen bleiben.
    • Beim Leasing variiert die Mindesthaltedauer je nach Länge des Leasingvertrages zwischen 6, 12 und 24 Monaten.
    • Wenn Sie den Bundesanteil am Umweltbonus beantragen, muss der Anteil der Autoindustrie am Umweltbonus bereits geleistet worden sein. Dies ermittelt das BAFA durch den Vergleich Ihrer Erwerbskosten mit den im BAFA hinterlegten NettoListenpreisen.

    Voraussetzungen für die Förderung von jungen Gebrauchtfahrzeugen:

    • Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
    • Das Fahrzeug muss nach dem 4.11.2019 oder später erstzugelassen worden sein.
    • Das Fahrzeug darf maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein.
    • Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt der Zulassung auf die Zweithalterin oder den Zweithalter maximal eine Laufleistung von 15 000 Kilometern aufweisen.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Erforderliche Unterlage/n
    • Neufahrzeuge
      • bei Kauf: Rechnung
      • bei Leasing:
        • verbindliche Bestellung
        • Leasingvertrag
        • Kalkulation der Leasingrate
        • Erklärung der wahrheitsgemäßen Angaben
    • bei jungen gebrauchten Elektrofahrzeugen:
      • Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs in Form eines Gutachtens der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) oder einer Neufahrzeugrechnung nebst Laufleistungsgutachten
      • Nachweispaket von Gebrauchtwagen; lassen Sie die Erklärung über das Formular "Nachweispaket von Gebrauchtwagen" durch einen amtlich anerkannte sachverständige Person oder eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur beziehungsweise eine öffentlich bestellte und vereidigte sachverständige Person bestätigen, es sei denn Sie haben bereits ein DAT-Gutachten erstellen lassen.
    • Erklärung der wahrheitsgemäßen Angaben

    Musterunterlagen können Sie der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Elektromobilität entnehmen.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Stellen Sie den Antrag elektronisch mit Hilfe des Online-Formulars auf dem Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle:

    • Füllen Sie das Antragsformular online aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
    • Nach Absenden des Antragsformulars haben Sie die Möglichkeit das PDF-Dokument (bestehend aus Antragsformular und Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben) zu speichern.
    • Drucken Sie die Erklärung der wahrheitsgemäßen Angaben aus und laden Sie sie unterschrieben und eingescannt über das Upload-Portal wieder hoch.
    • Nach Antragstellung erhalten Sie innerhalb weniger Minuten eine Eingangsbestätigung per E-Mail mit Ihrer Vorgangsnummer und dem Link zum Upload-Portal.
    • Nach positiver Prüfung erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus geht auf das im Antragsformular angegebene Konto ein.

    Alle weiteren Details zum Verfahren finden sich in der Förderrichtlinie.

Online-Verfahren

Details Online-Verfahren

Besondere Hinweise

Details Besondere Hinweise
  • Die Förderung wurde zum 18.12.2023 beendet.

Fristen

Details Fristen
    • Die Antragstellung muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung des Fahrzeuges erfolgen.
    • Die Antragstellung für Sammelanträge ist ab dem 01.09.2020 möglich.

Kosten

Details Kosten
  • Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
    • Widerspruch
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (siehe BayernPortal)