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Tierseuchenerreger; Anzeige von erlaubnisfreien Tätigkeiten

Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Die Anzeige muss enthalten:

    • Angaben zur Erlaubnisfreiheit nach § 3 TierSeuchErV,
    • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen,
    • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen.

    Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren bereits gemacht wurden, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Lageskizze, Grundriss der Räume

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Sie können die Anzeige über das unter „Online-Verfahren“ verlinkte Online-Verfahren übermitteln..

    Alternativ ist die postalische Übersendung des unter "Formulare" verlinkten, ausgefüllten PDF-Formulars möglich.

Besondere Hinweise

Details Besondere Hinweise
  • Jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit ist ebenfalls der zuständigen Behörde anzuzeigen. Auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit sind anzuzeigen (Informationen zur Veränderungsanzeige finden Sie unter „Verwandte Themen“).

Fristen

Details Fristen
  • Die Aufnahme einer Tätigkeit ist spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Kosten

Details Kosten
  • Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG).

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)