Tierseuchenerreger; Anzeige von erlaubnisfreien Tätigkeiten
Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.
Langbeschreibung
Voraussetzungen
Die Anzeige muss enthalten:
- Angaben zur Erlaubnisfreiheit nach § 3 TierSeuchErV,
- Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen,
- Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen.
Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren bereits gemacht wurden, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.
Erforderliche Unterlagen
- Lageskizze, Grundriss der Räume
Verfahrensablauf
Sie können die Anzeige über das unter „Online-Verfahren“ verlinkte Online-Verfahren übermitteln..
Alternativ ist die postalische Übersendung des unter "Formulare" verlinkten, ausgefüllten PDF-Formulars möglich.
Formulare
Besondere Hinweise
Jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit ist ebenfalls der zuständigen Behörde anzuzeigen. Auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit sind anzuzeigen (Informationen zur Veränderungsanzeige finden Sie unter „Verwandte Themen“).
Fristen
Die Aufnahme einer Tätigkeit ist spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Kosten
Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG).
Rechtsbehelf
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Rechtsgrundlagen
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)