Zurück

Studentenwohnraum; Beantragung einer Förderung

Der Staat fördert die Schaffung und Erhaltung von Studentenwohnraum mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Zweck

    Zweck der Zuwendung ist die Schaffung und die Erhaltung von Wohnraum für Studierende an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen.

    Gegenstand

    Gegenstände der Förderung – einschließlich der Erstmöblierung – sind:

    • Baumaßnahmen, durch die Wohnraum für Studierende in einem neuen, selbstständigen Gebäude geschaffen wird (Neubau), der Ersterwerb solchen Wohnraums sowie die Erweiterung (Anbau, Aufstockung) eines bestehenden Gebäudes,
    • der Erwerb und die Änderung von Gebäuden, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden, zu Wohnraum für Studierende unter wesentlichem Bauaufwand,
    • die unter wesentlichem Bauaufwand erfolgende Änderung von Gebäuden, die als Wohnraum für Studierende errichtet und genutzt wurden, unter der Voraussetzung, dass das Gebäude am 31. Dezember des Jahres der Antragstellung mindestens 35 Jahre alt oder, wenn es besonders schwerwiegende Mängel hat, mindestens 25 Jahre alt ist.

    Zuwendungsempfänger

    Zuwendungsempfänger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Erwerber. Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen Rechts, des privaten Rechts sowie natürliche Personen sein.

    Zuwendungsfähige Kosten

    Förderfähig sind die Gesamtkosten (inkl. der Kosten für die Erstmöblierung)

    Art und Höhe

    Die Förderung erfolgt mit einem leistungsfreien Baudarlehen. Es beträgt derzeit bis zu 45.000 Euro je Wohnplatz bei einer Belegungsbindung von 25 Jahrenund bis zu 75.000 Euro je Wohnplatz bei einer Belegungsbindung von 40 Jahren.Für Eltern-Kind-Apartments oder rollstuhlgerechte Zimmer kann der Förderbetrag um jeweils bis zu 20.000 Euro erhöht werden. Für jedes volle Kalenderjahr der bestimmungsgemäßen Verwendung des Wohnraums wird ein Kapitalnachlass gewährt.

     

    Ein Rechtsanspruch auf die beantragte Förderung besteht nicht.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Voraussetzung für eine Förderung ist ein dringender, nicht nur vorübergehender Bedarf an staatlich gefördertem Wohnraum für Studierende am jeweiligen Hochschulort.

    Wohnraum für Studierende wird nur auf Grundstücken gefördert, die verkehrsgünstig zu Hochschule liegen.

    Belegungsbindung

    Die geförderten Wohnheimplätze dürfen während der Dauer der Belegungsbindung von 25 oder 40 Jahren nur mit bedürftigen Studierenden belegt werden. Ausländische Studierende müssen angemessen berücksichtigt werden. Bei Bedarf können bis zu 20 % der geförderten Wohnplätze Auszubildenden eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes überlassen werden.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Sonstige Nachweise (z. B. bei einer Baubetreuung)

    Wohnflächenberechnung nach WoFlV

    Kosten nach DIN 276 mit Gliederung nach Leistungsbereichen

    Bautechnische Unterlagen zum Bauvorhaben

    Nachweise über Fremd- und Eigenmittel

    Nachweise zum Grundstück oder Erbbaurecht

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Der Antrag auf Förderung ist in zweifacher Ausfertigung bei der für das Bauvorhaben örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Vollständigkeit der Unterlagen sowie die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und leitet den Antrag (einfach) an die Bewilligungsstelle, das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr weiter.

    Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt ratenweise nach Baufortschritt und ist bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.

Weiterführende Links

Details Weiterführende Links

Fristen

Details Fristen
  • Maßnahmen, die ohne die vorherige Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr begonnen wurden, werden nicht gefördert.

Kosten

Details Kosten
  • Das Verfahren ist kostenfrei.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)