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Stationäre Wohnplätze für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung

Der Staat fördert den Neu- und Umbau von stationären Wohnplätzen für Menschen mit Behinderung.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Zweck

    Es sollen individuelle, gemeindeintegrierte Wohnformen geschaffen werden, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, soweit wie möglich eigenständig und selbständig leben zu können.

    Gegenstand

    Der Staat fördert den Neu- und Umbau von stationären Wohnplätzen für Menschen mit Behinderung.

    Zuwendungsempfänger

    Antragsberechtigt sind Einrichtungsträger von stationären Wohnplätzen für Menschen mit Behinderung.

    Zuwendungsfähige Kosten

    Gefördert werden Grundstücks-, Bau- und Baunebenkosten gemäß §§ 5 bis 8 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) (= Gesamtkosten).

    Art und Höhe

    Die staatliche Förderung beträgt je nach Art der Einrichtung bis zu 70 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Voraussetzung für eine Förderung ist, dass ein langfristiger Bedarf an Wohnplätzen nachgewiesen werden kann und eine fachliche Konzeption vorliegt, die den Zielen der Inklusion Rechnung trägt.
    Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen oder ein Kaufvertrag abgeschlossen werden.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Sonstige Nachweise (z. B. bei einer Baubetreuung)

    Bautechnische Unterlagen zum Bauvorhaben

    Nachweise über Fremd- und Eigenmittel

    Nachweise zum Grundstück

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Die Projekte sind in der Regel bis zum 15. März eines jeden Jahres von der Bewilligungsstelle an die Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Wohnen, Bau und Verkehr zur Aufnahme in das Jahresförderprogramm anzumelden. Die Unterlagen müssen daher rechtzeitig vorher bei den Bewilligungsstellen eingereicht werden.

    Nach Aufstellung des Jahresförderprogramms durch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr werden die Träger der eingeplanten Projekte von den Bewilligungsstellen zur Antragstellung aufgefordert.

    Darlehenszusage und Bewilligungsbescheid werden anschließend von der für die Darlehensverwaltung zuständigen Bayerischen Landesbodenkreditanstalt dem Projektträger zugesandt.

    Die Auszahlung erfolgt nach Baufortschritt und ist bei der Bewilligungsstelle zu beantragen.

    Die Fördermittel sind bei den Regierungen, der Landeshauptstadt München sowie den Städten Augsburg und Nürnberg zu beantragen. Diese Stellen informieren auch über den weiteren Verfahrensablauf.

Weiterführende Links

Details Weiterführende Links

Fristen

Details Fristen
  • Die Projekte sind in der Regel bis zum 15. März eines jeden Jahres von der Bewilligungsstelle an die Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Wohnen, Bau und Verkehr zur Aufnahme in das Jahresförderprogramm anzumelden. Die Unterlagen müssen daher rechtzeitig vorher bei den Bewilligungsstellen eingereicht werden.

Kosten

Details Kosten
  • Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist kostenfrei.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)