Sozialgerichtsbarkeit in Bayern
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides bei der Stelle zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate.
Das Widerspruchsverfahren ist kostenlos. Auch die Rücknahme des Widerspruchs hat keine Kostenfolgen.
Der Widerspruchsbescheid enthält eine ausführliche Begründung der Entscheidung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Nach dem Erhalt des Widerspruchsbescheides muss der Antragsteller entscheiden, ob Klage erhoben werden soll.