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Seilbahn; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern fördert die technische Erneuerung und die Modernisierung von Seilbahnen in kleinen Skigebieten einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Zweck

    Die Förderung soll einen Anreiz für Investitionen in technische Standards, Komfort und die Qualität von Seilbahnen bieten und so die nachhaltige Sicherung des Bestands der bayerischen Seilbahnanlagen gewährleisten.

    Gegenstand

    Gefördert werden gewerbliche Investitionen in die technische Erneuerung und die Modernisierung von bereits bestehenden Seilbahnen einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen in kleinen Skigebieten. Soweit zusätzliche, in unmittelbarem Zusammenhang stehende Leistungen angeboten werden, die für den Skisport bzw. die Sommernutzung ebenso wichtig sind, werden diese Investitionen ebenfalls gefördert.

    Zuwendungsempfänger

    Die Zuwendungen werden gewerblichen und kommunalen Unternehmen gewährt.

    Zuwendungsfähige Kosten

    Gefördert werden können die Ausgaben für die Anschaffung bzw. die Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des aktivierten Sachanlagevermögens sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Anschaffung von immateriellen, geleasten, gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgütern.

    Art und Höhe

    Die Zuwendung kann als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der LfA Förderbank auszureichenden Darlehens gewährt werden. Der Fördersatz beträgt bis zu 35 % für kleine, 25 % für mittlere Unternehmen und bis zu 35% bei ausschließlich kommunal getragenen Unternehmen.

     

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Eine Förderung ist möglich, wenn:

    • es sich um ein Vorhaben in kleinen Skigebieten handelt; Voraussetzung:
      • Das Skigebiet verfügt über maximal drei Pisten und die Gesamtlänge der Pisten beträgt weniger als 3 km oder
      • die Gemeinde, in der das Seilbahnunternehmen liegt, verfügt über eine maximale Hotelzimmerkapazität von 2000 und die Anzahl der verkauften Wochenskipässe beträgt weniger als 15 % der Gesamtzahl der verkauften Skipässe (Mittelwert der letzten drei Jahre).
    • der Investitionsbetrag mindestens 500.000 Euro beträgt oder das Vorhaben zumindest geeignet ist, das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und dauerhaft nicht unwesentlich zu erhöhen (sog. Primäreffekt).
    • keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen und das Vorhaben mit den Belangen des Umweltschutzes sowie der Raumordnung, insbesondere dem Alpenplan und dem Regionalplan in Einklang steht.
    • mit dem Vorhaben die Möglichkeit für eine ganzjährige Nutzung der Anlagen verbunden ist, das heißt die Maßnahme muss auch auf den Sommertourismus ausgerichtet sein. Es werden grundsätzlich nur Vorhaben gefördert, bei denen im entsprechenden Ski- bzw. Wandergebiet ein ganzjähriges Angebot mit der oder den Seilbahnanlagen besteht oder vorgesehen ist.
    • die sonstigen Fördervoraussetzungen gegeben sind.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Antragstellung

    Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.

    Bewilligung

    Zuständig für die Bewilligung sind die Regierungen.

Weiterführende Links

Details Weiterführende Links

Fristen

Details Fristen
  • Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens einzureichen.

Kosten

Details Kosten
  • keine

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)