Zurück

Schwangerenberatung; Beantragung einer freiwilligen zusätzlichen Förderung durch staatlich anerkannte Beratungsstellen

Der Freistaat Bayern fördert den Betrieb einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Zweck

    Zweck der Förderung ist die Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen.

    Gegenstand

    Förderfähig sind die nach Art. 12 Abs. 1 Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG) staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstellen mit festgelegtem Einzugsbereich im Freistaat Bayern.

    Zuwendungsempfänger

    Antragsberechtigt sind die Träger der Schwangerenberatungsstellen, soweit sie die Voraussetzungen nach Art. 17 BaySchwBerG erfüllen.

    Zuwendungsfähige Kosten

    Gefördert werden können die für den Betrieb einer anerkannten Beratungsstelle notwendigen Personal- und Sachausgaben entsprechend dem BaySchwBerG und der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) in der jeweils geltenden Fassung.

    Art und Höhe

    Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Es werden Zuschüsse in Höhe von bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben einer Schwangerenberatungsstelle gewährt.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Die staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstellen müssen die Voraussetzungen des Art. 16 BaySchwBerG erfüllen. Dazu gehören beispielsweise:

    • staatliche Anerkennung,
    • Mindestbesetzung,
    • Beiziehung Psychologen, Arzt, Juristen,
    • Öffnungszeiten,
    • jährlicher Tätigkeitsbericht,
    • keine Zusammenarbeit mit Abbruchseinrichtungen.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Die Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung erfolgt bei der Regierung von Mittelfranken.

Fristen

Details Fristen
  • Der Antrag ist bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres einzureichen.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)