Schulwegdienste; Informationen zur Benennung oder Anmeldung
Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.
Langbeschreibung
Voraussetzungen
Schüler können im Schulwegdienst nur eingesetzt werden, wenn sie sich freiwillig zur Verfügung stellen, mindestens 13 Jahre alt sind ‑ ausnahmsweise 12 Jahre z. B. bei Teilhauptschulen I ‑, persönlich für den Schulwegdienst geeignet sind und eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Die Benennung von geeigneten Schülern erfolgt durch den Schulleiter in Abstimmung mit den Klassenleitern und dem Verkehrslehrer.
Um das Ehrenamt als Schulweghelfer oder Schulbusbegleiter ausüben zu können, müssen Sie volljährig und körperlich fit, zuverlässig und pünktlich sein. Außerdem müssen Sie bei Wind und Wetter draußen stehen und auch unter Stress oder in schwierigen Situationen immer Ruhe und Übersicht bewahren. Oft sind es Eltern und Verwandte von Schulkindern, die mit Ihrem Einsatz für einen sicheren Schulweg sorgen. Mithelfen kann beim Schulwegdienst allerdings jeder Erwachsene, der die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
Verfahrensablauf
Die Benennung von geeigneten Schülern erfolgt durch den Schulleiter in Abstimmung mit den Klassenleitern und dem Verkehrslehrer.
Erwachsenen können sich für die erhrenamtliche Tätigkeit anmelden.
Besondere Hinweise
Schulweghelfer oder Schulbusbegleiter kommen morgens vor Schulbeginn und/oder mittags zum Unterrichtsende jeweils für etwa eine halbe Stunde zu ihrem Einsatzort in der Nähe der Grundschule. An Ampeln, Zebrastreifen oder Verkehrshelferübergängen helfen Sie den Schulkindern beim Überqueren der Straße. Ein Standort kann auch von mehreren Schulweghelfern betreut werden, die sich die Tage oder Zeiten untereinander aufteilen. Nach Möglichkeit setzen wir Sie an einem Übergang in der Nähe Ihres Wohnortes ein. Vor Ihrem ersten Einsatz erhalten Sie eine Einweisung durch die Polizei. In den Schulferien ist kein Schulwegdienst erforderlich.
Kosten
Keine
Rechtsgrundlagen
- Sicherheit auf dem Schulweg - Verkehrssicherheitsarbeit und SchulwegdiensteGemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und des Innern
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)