Schulassistenzen; Abschluss von Verträgen mit Einzelpersonen
Die Regierungen schließen Verträge mit Einzelpersonen ab, die Grund-, Mittel- und Förderschulen unterstützen.
Langbeschreibung
An Grund- und Mittelschulen sowie Förderschulen ist die Beschäftigung von multiprofessionellen Unterstützungskräften (v.a. Schulassistenzen) möglich.
Schulassistenzen unterstützen und entlasten Lehrkräfte inner- und außerhalb des Unterrichts bei unterschiedlichen Aufgaben.
Voraussetzungen
Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel können die Staatlichen Schulämter (für Grund- und Mittelschulen) bzw. die Schulleitungen der Förderschulen die Einstellung von sog. Schulassistenzen beantragen.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlagen:
- Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz
(erforderlich für alle Personen, die an Schulen beschäftigt werden sollen); Das Erweiterte Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde muss mit der Belegart OE ausgestellt sein; ein erweitertes Führungszeugnis für private Zwecke mit der Belegart NE ist nicht ausreichend! - Kopie des Personalausweises
- Zeugnisse über die abgeschlossene fachliche Ausbildung
(erforderlich für die Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe) - Nachweise (Arbeitszeugnisse) über frühere einschlägige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern
(eine einschlägige Berufserfahrung hat Auswirkungen auf die Stufenzuordnung in der zutreffenden Entgeltgruppe) - Sozialversicherungsausweis (Kopie)
(Beschäftigte sind gemäß § 18h Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch zur Vorlage beim Beschäftigungsbeginn verpflichtet) - ggf. Schwerbehindertenausweis
(bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises ändert sich u.a. der Urlaubsanspruch) - nicht EU-Bürger: Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
- für nach 1970 geborene Personen: Dokumentationshilfe der Schulleitung zum Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Der Dienstantritt kann erst erfolgen, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wurde.
- Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz
Verfahrensablauf
Die Schulen reichen die Einstellungsunterlagen, bei Grund- und Mittelschulen über das zuständige Staatliche Schulamt, bei der Regierung ein.
Die Regierung fertigt den Arbeitsvertrag aus und veranlasst die Entgeltzahlung.
Vor der Beantragung einer Einstellung wurden den Staatlichen Schulämtern und den Förderschulen die Einstellungskapazitäten von der Regierung zugewiesen.
Die Antragsunterlagen sollen frühzeitig vor dem beabsichtigten Beschäftigungsbeginn bei der Regierung eingereicht werden, damit die Vertragsausfertigung und die Entgeltauszahlung zeitgerecht erfolgen können.
Formulare
- Antrag von tariflichen Beschäftigten auf Steuerbefreiung von Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStGDienstbeginnsanzeigeEinwilligung zur Erhebung von personenbezogenen Daten im Rahmen des Bewerbungs- und EinstellungsverfahrensErklärung zum BeschäftigungsverhältnisBestätigung für Beantragung eines Erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)Zur Beantragung des Erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG benötigen die Beschäftigten eine Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Einwohnermeldeamt.Beteiligung des örtlichen Personalrates vor Dienstantritt der SchulassistenzNachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sindAntrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)Geringfügig Beschäftigte können sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.Formblatt über Belehrungen und Erklärungen der Lehrkraft/Betreuungskraft/SchulassistenzErklärung der/des Beschäftigten (LfF)Erklärung der/des BeschäftigtenVereinbarung über die Befristung eines ArbeitsverhältnissesSchulassistenz - TätigkeitsbeschreibungAntrag auf Abschluss eines Arbeitsvertrages („Schulassistenz“)
Besondere Hinweise
Der Dienstantritt der Schulassistenz kann erst nach der Zustimmung durch die Regierung, nach Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses und eines Nachweises über einen ausreichenden Masernimpfschutz (für nach 1970 Geborene) sowie nach der Unterzeichnung einer rechtswirksamen Befristungsvereinbarung erfolgen.
Vor Dienstantritt an Grund- und Mittelschulen ist zwingend auch die Zustimmung des örtlichen Personalrates erforderlich.
Weiterführende Links
- Sicherstellung des Schutzes für Maserninfektionen an Schulen – Masern-DokumentationshilfeDatenschutzhinweise im Rahmen einer Einstellung und BeschäftigungMerkblatt zur Beantragung eines „erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)“Schulassistenzen - Übersicht Einstellungsunterlagen
Rechtsbehelf
- Klage zum Arbeitsgericht
Rechtsgrundlagen
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)