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Psychische Erkrankung; Anordnung der Unterbringung durch die Kreisverwaltungsbehörde

Kreisverwaltungsbehörden können die Unterbringung einer psychisch kranken Person in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Personen die auf Grund einer psychischen Störung, insbesondere Erkrankung, sich selbst, Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährden, können ohne oder gegen ihren Willen untergebracht werden, wenn die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist.

    Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen, und kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig ergehen, kann die Kreisverwaltungsbehörde die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen und vollziehen.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Die Unterbringung darf nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung nicht durch weniger einschneidende Mittel abgewendet werden kann, insbesondere auch nicht durch die Hinzuziehung eines Krisendienstes und durch Hinzuziehung der oder des gesetzlichen Vertreters.

    Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

    Sie ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.

    Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die untergebrachte Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Die sofortige vorläufige Unterbringung von psychisch kranken Personen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Kreisverwaltungsbehörde anordnet werden.

    Die vorläufige Unterbringung muss unverzüglich, spätestens bis zwölf Uhr des auf die Anordnung folgenden Tages, dem zuständige Gericht mitgeteilt werden.

    Der betroffenen Person muss die Gelegenheit gegeben werden, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, sofern das mit den Zielen der Unterbringung zu vereinbaren ist.

    Die Kreisverwaltungsbehörde muss bei Minderjährigen und Personen, für die ein Betreuer oder ein Vorsorgebevollmächtigter bestellt ist, diesen die vorläufige Unterbringung mitteilen.

    Die sofortige Untersuchung der betroffenen Person muss durch die fachliche Leitung der Einrichtung veranlasst werden.

Besondere Hinweise

Details Besondere Hinweise
  • Unterstützung können Betroffene und deren Angehörigen bei den Heim-, Beratungs- und Beschwerdestellen der Regierungen erhalten.

Fristen

Details Fristen
  • Die vorläufige Unterbringung muss unverzüglich, spätestens bis zwölf Uhr des auf die Anordnung folgenden Tages, dem zuständige Gericht mitgeteilt werden.

Kosten

Details Kosten
  • Für die Anordnung einer Unterbringung werden keine Gebühren erhoben.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Gegen den Unterbringungsbeschluss kann das Rechtsmittel der Beschwerde beim Landgericht vom Betroffenen durch den Betroffenen selbst, seinem Anwalt, nahen Angehörigen oder einem Verfahrenspfleger eingelegt werden.

Rechtsgrundlagen

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)