Gesundheitliche Beratung nach dem ProstituiertenschutzgesetzDie Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege enthält Informationen zur gesundheitlichen Beratung nach dem ProstSchG sowie Verweise auf die Beratung zuständigen Stellen.
ProstituiertenschutzgesetzDie Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales enthält neben grundsätzlichen Informationen zum ProstSchG auch eine Übersicht über die in Bayern für die Erlaubnisausstellung zuständigen Stellen.Für die Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung besteht gegebenenfalls bei einzelnen Gesundheitsämtern eine extra Sprechstunde mit gesonderter Terminvergabe.
Die gesundheitliche Beratung hat vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit und bei
zu erfolgen.
Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung kann drei Monate lang für die erstmalige Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter genutzt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 ProstSchG).