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Private weiterführende Schulen; Beantragung eines Betriebszuschusses

Schulträger privater Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jgst. 5), sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges erhalten für den Personalaufwand und Schulaufwand einen Betriebszuschuss nach Art. 38 bzw. Art. 45 Abs. 1 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Gegenstand und Zuwendungsempfänger

    Schulträger privater staatlich anerkannter und staatlich genehmigter Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges erhalten für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand einen Zuschuss (Betriebszuschuss).

    Art und Höhe

    Betriebszuschüsse werden bezogen auf das Kalenderjahr gewährt. Basis sind die amtlichen Schülerzahlen zum 1. Oktober des Vorjahres. Mittels der Schülerzahlen lassen sich in Anwendung der Tabellen des Art. 17 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) die zuschussfähigen Lehrpersonalstunden errechnen. Diese werden mit den pauschalierten Kosten einer Lehrpersonalstunde multipliziert. Der so errechnete Lehrpersonalaufwand wird mit einem Zuschusssatz von 118 % multipliziert.

    Der tatsächliche Personalaufwand des Schulträgers ist für die Berechnung unerheblich.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Unter anderem:

    • Staatliche Förderung erhalten nur Schulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken (der Nachweis ist durch Bescheinigung des Finanzamtes zu erbringen). Dazu gehören auch kirchliche Rechtsträger einschließlich derjenigen gemäß Art. 9 des Bayerischen Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 und Art. 13 des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924.
    • Staatliche Anerkennung der Schule; im Falle einer staatlichen Genehmigung sind die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 1 BaySchFG zu erfüllen.
      Dies sind u. a., dass
      • die Schule voll ausgebaut ist,
      • die Schule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schulen in einer Weise erfüllt, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt,
      • keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen,
      • die Schule zum 01.08. eines Jahres (Bezuschussungsbeginn) mindestens 4 Schuljahre betrieben wurde und
      • der Schulbetrieb auf Dauer angelegt ist.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Ablichtung des Bescheides des Finanzamts über die (vorläufige) Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in der Regel mit Abschlagszahlungen zum 15. Februar, 15. Mai und 15. August auf Basis der Vorjahresbezuschussung und einer Schlusszahlung inklusive Abrechnung zum 15. November des jeweiligen Jahres.

    Die Schulträger erhalten am Anfang des Jahres die Antragsunterlagen vom Bayerischen Staatsministerium übersandt und reichen diese bis zum 31. Mai des Jahres mit den notwendigen Nachweisen schriftlich ein.

Besondere Hinweise

Details Besondere Hinweise
  • Berechtigte erhalten die nötigen Formblätter durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus jährlich zur Verfügung gestellt.

Fristen

Details Fristen
  • Für die jährliche Bezuschussung ist die Einreichung der Anträge bis zum 31. Mai des Jahres erforderlich.

Kosten

Details Kosten
  • keine

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage

Rechtsgrundlagen

Details Rechtsgrundlagen

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)