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Private Schulen; Beantragung eines Zuschusses zur Lernmittelfreiheit

Private Schulträger, die ihren Schülern Lernmittelfreiheit für Schulbücher gewähren, erhalten staatliche Zuschüsse.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Zweck

    Durch Zuschüsse sollen private Träger des Schulaufwands bei der Finanzierung von Schulbüchern unterstützt werden.

    Gegenstand

    Den privaten Ersatzschulen ist es freigestellt, Lernmittelfreiheit zu gewähren. Sofern Lernmittelfreiheit wie an den öffentlichen Schulen gewährt wird, erhalten sie entsprechend eine staatliche Förderung.

    Art und Höhe

    Zu den Kosten gewährt der Staat pauschalierte Zuweisungen pro Schüler und Schuljahr i.H.v. – schulartabhängig – 12 € bzw. 26,67 €, abweichend bei privaten Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen 18 € bzw. 40 €. Grundlage der Zuschussberechnung sind die amtlichen Schülerzahlen des vorangegangenen Schuljahres.

    Zuwendungsempfänger

    Private Ersatzschulen, die Lernmittelfreiheit wie an öffentlichen Schulen gewähren, können entsprechende Zuschüsse erhalten.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Gewährung von Lernmittelfreiheit wie an öffentlichen Schulen, d. h. (kostenfreie) Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Schulbüchern.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Die Aufwandsträger der Ersatzschulen reichen die Anträge bis zum 1. Juni eines jeden Jahres für das bevorstehende Schuljahr beim Landesamt für Schule mit dem bereitgestellten Formular ein.

    Das Landesamt für Schule prüft die eingereichten Anträge und setzt die Höhe der Staatszuschüsse für die einzelnen Antragsteller fest.

    Bei einem fristgerechten Antragseingang werden zwei Drittel der Zuschüsse zu Beginn des Schuljahres und das verbleibende Drittel im Laufe des zweiten Schulhalbjahres an die Aufwandsträger der privaten Schulen ausgezahlt.

Fristen

Details Fristen
  • Die Anträge sind (spätestens) bis zum 1. Juni eines jeden Jahres für das bevorstehende Schuljahr einzureichen.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde