Private Schulen; Beantragung eines Zuschusses zur Lernmittelfreiheit
Private Schulträger, die ihren Schülern Lernmittelfreiheit für Schulbücher gewähren, erhalten staatliche Zuschüsse.
Langbeschreibung
Zweck
Durch Zuschüsse sollen private Träger des Schulaufwands bei der Finanzierung von Schulbüchern unterstützt werden.
Gegenstand
Den privaten Ersatzschulen ist es freigestellt, Lernmittelfreiheit zu gewähren. Sofern Lernmittelfreiheit wie an den öffentlichen Schulen gewährt wird, erhalten sie entsprechend eine staatliche Förderung.
Art und Höhe
Zu den Kosten gewährt der Staat pauschalierte Zuweisungen pro Schüler und Schuljahr i.H.v. – schulartabhängig – 12 € bzw. 26,67 €, abweichend bei privaten Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen 18 € bzw. 40 €. Grundlage der Zuschussberechnung sind die amtlichen Schülerzahlen des vorangegangenen Schuljahres.
Zuwendungsempfänger
Private Ersatzschulen, die Lernmittelfreiheit wie an öffentlichen Schulen gewähren, können entsprechende Zuschüsse erhalten.
Voraussetzungen
- Gewährung von Lernmittelfreiheit wie an öffentlichen Schulen, d. h. (kostenfreie) Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Schulbüchern.
Verfahrensablauf
Die Aufwandsträger der Ersatzschulen reichen die Anträge bis zum 1. Juni eines jeden Jahres für das bevorstehende Schuljahr beim Landesamt für Schule mit dem bereitgestellten Formular ein.
Das Landesamt für Schule prüft die eingereichten Anträge und setzt die Höhe der Staatszuschüsse für die einzelnen Antragsteller fest.
Bei einem fristgerechten Antragseingang werden zwei Drittel der Zuschüsse zu Beginn des Schuljahres und das verbleibende Drittel im Laufe des zweiten Schulhalbjahres an die Aufwandsträger der privaten Schulen ausgezahlt.
Formulare
Fristen
Die Anträge sind (spätestens) bis zum 1. Juni eines jeden Jahres für das bevorstehende Schuljahr einzureichen.
Rechtsgrundlagen
- Vollzug der Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes über die LernmittelfreiheitBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Az. II.1-5 S 1320-5.52 750, KWMBl. S. 301)Art. 22 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)GVBl. S. 455, BayRS 2230-7-1-K§§ 19a, 13b Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz - AVBaySchFG)GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-KArt. 46 i.V.m. Art. 21 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)GVBl. S. 455, BayRS 2230-7-1-K
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Landesamt für Schule (siehe BayernPortal)