Private Grund- und Mittelschulen; Beantragung eines Zuschusses für den Schulaufwand
Schulaufsichtlich genehmigte private Grundschulen und Mittelschulen werden auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert. Für den notwendigen Schulaufwand werden pauschalierte Zuschüsse gewährt.
Langbeschreibung
Durch die staatlichen Zuschüsse sollen private Träger bei der Finanzierung des Schulaufwands unterstützt werden.
Privaten Grundschulen und Mittelschulen, die von einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken, werden Leistungen für den Schulaufwand gewährt.
Die Schulträger erhalten für jedes Schuljahr für den notwendigen Schulaufwand einen pauschalierten Zuschussbetrag je Schülerin oder Schüler und Schuljahr.
Es gilt eine zweijährige Karenzzeit (Ausnahme: kirchliche Schulen).
Antragsberechtigt sind Schulträger von privaten Ersatzschulen.
Voraussetzungen
Unter anderem:
- Nachweis der Gemeinnützigkeit des Schulträgers (Art. 29 Abs. 2 BaySchFG)
- Vorliegen einer schulaufsichtlichen Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG
- Leistungen werden erst gewährt, wenn die Schule mindestens zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat.
Erforderliche Unterlagen
- ggf. weitere Unterlagen
Genehmigungsbescheid der örtlich zuständigen Regierung
Nachweis der Gemeinnützigkeit (wird vom zuständigen Finanzamt bescheinigt)
Antragsformular
Verfahrensablauf
Die Abwicklung der pauschalierten Leistungen für den notwendigen Schulaufwand erfolgt zentral durch das Bayerische Landesamt für Schule.
Formulare
- Antrag auf pauschale Zuschüsse für den Personal- und SchulaufwandAntrag auf pauschale Zuschüsse für den Personal- und Schulaufwand an privaten Grund- und Haupt-/Mittelschulen gemäß Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG
Besondere Hinweise
Ersatzschulen dürfen nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden. Der Antrag für die Genehmigung ist mit allen erforderlichen Unterlagen spätestens vier Monate vor Schuljahresbeginn bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen (weitere Hinweise siehe unter "Verwandte Themen"). Falls Sie beabsichtigen eine Schule zu gründen bzw. eine staatliche Förderung zu beantragen, bitten wir frühestmöglich die örtlich zuständige Regierung zu kontaktieren, um Fehler oder Mängel bei der Antragsstellung zu vermeiden.
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)Art. 32 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)GVBl. 2000 S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Landesamt für Schule (siehe BayernPortal)