Private Grund- und Mittelschulen, berufliche Schulen; Beantragung der schulaufsichtlichen Genehmigung von Lehrkräften
Privat angestelltes Lehrpersonal bedarf der schulaufsichtlichen Genehmigung.
Langbeschreibung
An privaten beruflichen Schulen sowie privaten Grund- und Mittelschulen arbeiten grundsätzlich vollausgebildete Lehrerinnen und Lehrer für die jeweilige Schulart. Es arbeiten dort aber auch Lehrkräfte, die nicht voll für diese Schulart ausgebildet sind, z. B. Lehrkräfte anderer Schularten. Auch Personen ohne Lehramtsausbildung kann eine Unterrichtsgenehmigung für private Schulen erteilt werden, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichartig sind oder ihnen im Wert gleichkommen.
Erforderliche Unterlagen
- sonstige antragsrelevanten Unterlagen (z. B. Abstellungsvertrag, Missio canonica/Vocatio)
ggf. Unterrichtsgenehmigung aus einem anderen Regierungsbezirk in Kopie
Teilnahmebestätigungen der pädagogischen Fortbildungsmaßnahmen (bei unbefristeter Tätigkeit)
Genehmigung der nebenamtlichen Tätigkeit durch den Dienstherrn (falls erforderlich)
Selbstauskunft zu Straf- und Ermittlungsverfahren
erweitertes Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) gemäß § 30 bzw. § 30 a BZRG
Dienstvertrag (Arbeitsvertrag oder Honorarvertrag) in Kopie
tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über Ausbildungsstätten, Ausbildungsdauer und Prüfungen sowie bisherige Tätigkeiten
Zeugnisse über Ausbildung und berufliche Tätigkeit (in Kopie)
Verfahrensablauf
- Es muss ein schriftlicher Antrag bei der Regierung desjenigen Regierungsbezirks, in dem die Schule ihren Standort hat, gestellt werden.
Formulare
Fristen
- Der Antrag muss rechtzeitig vor dem geplanten Einsatz der Lehrkraft gestellt werden.
Kosten
Es fallen Kosten an. Diese können bei der jeweiligen Regierung erfragt werden.
Rechtsgrundlagen
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)