Zurück

Pharmaberater; Beantragung der Anerkennung

Wer als Pharmaberater tätig sein will und z. B. kein/e Apotheker/in, Apothekerassistent/in oder Pharmareferent/in ist, muss die Prüfung oder Ausbildung von der zuständigen Behörde anerkennen lassen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen, die die in § 75 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) bezeichnete Sachkenntnis besitzen, beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG fachlich zu informieren (Pharmaberater).

    Die Sachkenntnis besitzen

    1. Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,
    2. Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
    3. Pharmareferenten.

    Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der in § 75 Abs. 2 AMG genannten Personen mindestens gleichwertig ist.

    Zuständig für die Anerkennung sind

    • die Regierung von Oberbayern, wenn der Ort der (beabsichtigten) Berufsausübung im Regierungsbezirk Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben liegt:

    Regierung von Oberbayern
    Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz und Pharmazie
    Maximilianstraße 39
    80538 München
    E-Mail: pharmaberater@reg-ob.bayern.de

    • die Regierung von Oberfranken, wenn der Ort der (beabsichtigten) Berufsausübung im Regierungsbezirk Ober-, Mittel- und Unterfranken oder in der Oberpfalz liegt.

    Regierung von Oberfranken
    Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
    Ludwigstraße 20
    95444 Bayreuth
    E-Mail: Berufsanerkennungen@reg-ofr.bayern.de

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit der abgeschlossenen Ausbildung.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildung zur Pharmaberaterin/zum Pharmaberater gemäß § 75 Abs. 3 AMG kann formlos mit folgenden Angaben und Unterlagen erfolgen:
    1. persönliche Angaben mit Anschrift und Kontaktdaten
    2. tabellarischer Lebenslauf
    3. Bestätigung des (künftigen) Arbeitgebers mit Angabe des Arbeitsortes (Gebietsangabe Nord- oder Südbayern)
    4. einfache Kopien über den genauen Ablauf und Inhalt der Ausbildung inkl. Angabe der Fächer/Stunden
    5. amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses/Diploms (Vorlage postalisch)

    Alle Dokumente, welche nicht auf Deutsch verfasst wurden, werden in Form einer Übersetzung benötigt. Übersetzungen werden akzeptiert, wenn sie von einem/einer in Deutschland, den übrigen Vertragsländern des EWR oder der Schweiz bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in erstellt wurden. Übersetzungen, die außerhalb Deutschlands, des EWR oder der Schweiz gefertigt wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahme: Bereits in einem Drittstaat erstellte Übersetzungen sind einem/einer in Deutschland bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in zur Prüfung der Richtigkeit vorzulegen und danach hier einzureichen.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Der formlose Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist an die zuständige Regierung zu richten.

Formulare

Details Formulare
  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Fristen

Details Fristen
  • Die Anerkennung kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen sowie fachlicher Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgen. Fristen setzt das AMG nicht.

Kosten

Details Kosten
  • Die Gebühr ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und beträgt im Regelfall 150 EUR.

    Sie ist vom Antragsteller zu tragen.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)