Auf einen Blick: Coronavirus in Bayern
Erstattungsanträge der kreisfreien Städte sind spätestens zwei Monate nach Erhalt der Bescheinigung der KVB über die Erstattungsleistung nach der TestV bei der zuständigen Regierung einzureichen. Über Ausnahmen entscheidet die Regierung unter Berücksichtigung der Gründe, die zu der Verzögerung geführt haben.
Landratsämter verausgaben die erstattungsfähigen Ausgaben bis zum 30. November 2022 direkt über das integrierte Haushalts- und Kassenverfahren des Freistaates Bayern.