Linienomnibus; Beantragung einer Förderung
Die Beschaffung von Linienomnibussen kann bezuschusst werden, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind.
Langbeschreibung
Zweck
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs.
Gegenstand
Linienomnibusse werden bezuschusst soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind. Gefördert wird die Beschaffung neuer Omnibusse. Busse mit emissionsfreie und emissionsarme Antriebe im Sinne des § 2 Nrn. 5, 6 Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz werden besonders gefördert.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind öffentliche und private Verkehrsunternehmen.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden können die Anschaffungskosten, soweit die Fahrzeuge und deren Ausstattung für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) geeignet sind, nicht jedoch Einrichtungen für Fahrkartenerwerb und -entwertung.
Art und Höhe
Die Förderbeträge für die einzelnen Buskategorien sowie für die Mehrkosten alternativer Antriebstechnologien oder zusätzlicher Technologiekomponenten werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr festgesetzt und bei Bedarf fortgeschrieben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den „Eckpunkten zur Förderung von „Klimabussen“ im Rahmen der Busförderung im Freistaat Bayern.
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss ÖPNV-Linienverkehr nach § 42 PBefG als Konzessionär, Betriebsführer oder Auftragsunternehmer überwiegend in Bayern betreiben.
Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er beabsichtigt, die neu anzuschaffenden Omnibusse mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km für den Zuwendungszweck Linienverkehr einzusetzen.
Die geförderten Omnibusse müssen Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und die Omnibusse müssen die Voraussetzungen für die Aufrüstung mit WLAN erfüllen.
Erforderliche Unterlagen
- Erklärung des Antragstellers, dass der neu anzuschaffende Omnibus mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km vom Antragsteller überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern eingesetzt wird
Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Angaben
Bescheinigung des Finanzamtes über die Dauer der Kfz-Steuerbefreiung
Nachweise über den ÖPNV-Einsatz des Austauschfahrzeuges
Stellungnahme des/der örtlichen Behindertenbeauftragten
Angebot und Bestätigung des Fahrzeugherstellers über die geforderte Ausstattung
Datenblatt zum Fahrzeugbestand
Verfahrensablauf
Der schriftliche Antrag ist bei der Regierung einzureichen in deren Bereich das Verkehrsunternehmen seinen Betriebssitz hat. Es muss das unter "Formulare" verlinkte Antragsformular verwendet werden.
Bei der Vorhabensplanung sind die zuständigen Beauftragten für Belange von Menschen mit Behinderung nach Art. 18 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinn des § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.
Formulare
Fristen
Der Antrag ist bis spätestens zum 1. Dezember des Vorjahres der Beschaffung einzureichen.
Kosten
- keine
Rechtsgrundlagen
- Eckpunkte zur Förderung von „Klimabussen“ im Rahmen der Busförderung im Freistaat BayernRichtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV-Zuwendungsrichtlinien – RZÖPNV)vom 6. Dezember 2017, AllMBl. Nr. 12, S. 538Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 Gesetz über Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der GemeindenBayRS 922-2-I; GVBl S. 969; GVBl S. 286
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)