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Linienomnibus; Beantragung einer Förderung

Die Beschaffung von Linienomnibussen kann bezuschusst werden, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Zweck

    Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs.

    Gegenstand

    Linienomnibusse werden bezuschusst soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind. Gefördert wird die Beschaffung neuer Omnibusse. Busse mit emissionsfreie und emissionsarme Antriebe im Sinne des § 2 Nrn. 5, 6 Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz werden besonders gefördert. 

    Zuwendungsempfänger

    Antragsberechtigt sind öffentliche und private Verkehrsunternehmen.

    Zuwendungsfähige Kosten

    Gefördert werden können die Anschaffungskosten, soweit die Fahrzeuge und deren Ausstattung für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) geeignet sind, nicht jedoch Einrichtungen für Fahrkartenerwerb und -entwertung.

    Art und Höhe

    Die Förderbeträge für die einzelnen Buskategorien sowie für die Mehrkosten alternativer Antriebstechnologien oder zusätzlicher Technologiekomponenten werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr festgesetzt und bei Bedarf fortgeschrieben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den „Eckpunkten zur Förderung von „Klimabussen“ im Rahmen der Busförderung im Freistaat Bayern.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Der Antragsteller muss ÖPNV-Linienverkehr nach § 42 PBefG als Konzessionär, Betriebsführer oder Auftragsunternehmer überwiegend in Bayern betreiben.

    Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er beabsichtigt, die neu anzuschaffenden Omnibusse mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km für den Zuwendungszweck Linienverkehr einzusetzen.

    Die geförderten Omnibusse müssen Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und die Omnibusse müssen die Voraussetzungen für die Aufrüstung mit WLAN erfüllen.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Erklärung des Antragstellers, dass der neu anzuschaffende Omnibus mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km vom Antragsteller überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern eingesetzt wird

    Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Angaben

    Bescheinigung des Finanzamtes über die Dauer der Kfz-Steuerbefreiung

    Nachweise über den ÖPNV-Einsatz des Austauschfahrzeuges

    Stellungnahme des/der örtlichen Behindertenbeauftragten

    Angebot und Bestätigung des Fahrzeugherstellers über die geforderte Ausstattung

    Datenblatt zum Fahrzeugbestand

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Der schriftliche Antrag ist bei der Regierung einzureichen in deren Bereich das Verkehrsunternehmen seinen Betriebssitz hat. Es muss das unter "Formulare" verlinkte Antragsformular verwendet werden.

    Bei der Vorhabensplanung sind die zuständigen Beauftragten für Belange von Menschen mit Behinderung nach Art. 18 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinn des § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.

Fristen

Details Fristen
  • Der Antrag ist bis spätestens zum 1. Dezember des Vorjahres der Beschaffung einzureichen.

Kosten

Details Kosten
  • keine

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)