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Künstlersozialversicherung; Erhalt eines Ruhensbescheids bei Nichtzahlung der Beiträge

Wenn Sie Ihre Beiträge an die Künstlersozialkasse nicht regelmäßig leisten, müssen Sie Ihre ärztlichen Behandlungen selbst bezahlen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Sie sind verpflichtet, Ihre monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung – also die Sozialversicherungsbeiträge – pünktlich und vollständig an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen.

    Wenn Sie Ihre Beiträge nicht pünktlich und vollständig zahlen, kann es dazu kommen, dass die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen. In diesem Fall müssen Sie fast alle ärztlichen Behandlungen selbst zahlen. Es gibt nur wenige Ausnahmen.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Die Leistungen der gesetzlichen Kranken und -Pflegeversicherung ruhen, wenn

    • Sie aktuell über die KSK gesetzlich kranken- oder pflegeversichert sind,
    • Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für 2 Monate nicht gezahlt haben und
    • Sie 2 Wochen nach Ankündigung des Ruhens durch Mahnung immer noch mindestens einen Beitragsrückstand in Höhe eines Monatsbeitrags haben.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Erforderliche Unterlage/n

     Es sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Die KSK prüft täglich, ob Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung regelmäßig und pünktlich zahlen.

    • Wenn Sie Ihre Beiträge nicht vollständig und pünktlich zahlen, mahnt Sie die KSK schriftlich an.
    • Wenn Sie die Beiträge weiterhin nicht vollständig zahlen, prüft die KSK die Höhe des Beitragsrückstands in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung gesondert.
    • Wenn nach einer weiteren Mahnung, der sogenannten Ruhensmahnung, weiterhin Beiträge ausstehen, erhalten Sie einen Bescheid in dem das Ruhen der Leistungen festgestellt wird.
    • Die KSK prüft weiterhin Ihre Beitragszahlungen.
    • Die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen wieder Ihre ärztlichen Behandlungen, sobald Sie
      • den Beitragsrückstand sowie
      • darauf entfallende Mahngebühren und Säumniszuschläge ausgleichen.

Fristen

Details Fristen
  • Sie müssen die Beiträge nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz immer bis zum 5. Tag des Folgemonats zahlen.

Kosten

Details Kosten
  • Es fallen keine Kosten für Sie an.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
    • Widerspruch
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)