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Künstlersozialkasse; Bezahlung eines Verwarnungsgeldes bei Verstoß gegen Pflichten

Wenn Sie gegen bestimmte Pflichten des Künstlersozialversicherungsgesetzes verstoßen, können Sie dazu aufgefordert werden, ein Verwarnungsgeld zu bezahlen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Als eine künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Person, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert ist, müssen Sie bestimmte Pflichten erfüllen. Gleiches gilt für Unternehmen, die der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegen. Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft, ob Sie diese Pflichten erfüllt oder sich ordnungswidrig verhalten haben.
    Die KSK kann bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit ein Verwarnungsgeld verhängen.
    Der Verwarnungsgeldbescheid beinhaltet unter anderem:

    • den Pflichtverstoß, also die Ordnungswidrigkeit
    • die Höhe des Verwarnungsgeldes
    • die Voraussetzungen einer wirksamen Verwarnung
    • den Hinweis über Ihr Recht, sich zu den Vorwürfen schriftlich zu äußern

    Die Höhe eines Verwarnungsgeldes richtet sich nach dem Einzelfall. Pro Verstoß können es EUR 5,00 bis EUR 55,00 sein.
    Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die KSK eine geringfügige Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungsgeld ahndet. Die KSK kann auch ein Bußgeldverfahren betreiben und eine Geldbuße verhängen.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Die Künstlersozialkasse kann Sie unter folgenden Voraussetzungen mit einem Verwarnungsgeld belegen:

    • Sie sind bei der KSK
      • versichert oder
      • betreiben ein abgabepflichtiges Unternehmen.
    • Sie haben sich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz geringfügig ordnungswidrig verhalten

    Als eine versicherte Person handeln Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig:

    • auf Verlangen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig machen,
    • der Auskunfts- oder Vorlagepflicht auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen oder
    • der Meldepflicht nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen.

    Als abgabepflichtiges Unternehmen handeln Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig:

    • die Bemessungsgrundlage zur Künstlersozialabgabe nicht rechtzeitig oder nicht richtig melden,
    • die Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führen oder
    • der Auskunfts- oder Vorlagepflicht auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Sie erhalten ohne vorherige Mitteilung einen Bescheid über das Verwarnungsgeld:

    • Sie erfahren, welches ordnungswidrige Verhalten Ihnen die Künstlersozialkasse vorwirft und die Höhe des Verwarnungsgeldes.
      • Wenn Sie das Verwarnungsgeld zahlen, erklären Sie sich dadurch mit der Verwarnung einverstanden.
      • Wenn Sie mit dem Verwarnungsgeld nicht einverstanden sind und nicht zahlen, können Sie sich zu den Vorwürfen schriftlich äußern.
      • Wenn Sie das Verwarnungsgeld nicht zahlen, kann die KSK ohne weitere Mitteilung einen Bußgeldbescheid erlassen. Das gilt auch, wenn Sie sich schriftlich geäußert haben.

Fristen

Details Fristen
  • Das Verwarnungsgeld ist innerhalb 1 Woche zu zahlen, nachdem Sie den Bescheid über das Verwarnungsgeld erhalten haben.

Kosten

Details Kosten
  • Für Sie fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
    • Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)