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Krankheitserreger; Anzeige von Tätigkeiten

Wer erstmalig Krankheitserreger in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, muss dies anzeigen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern erstmalig aufnehmen will, hat dies der zuständigen Regierung mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen.

    Eine Tätigkeit mit Krankheitserregern ist die Verbringung von Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland, die Ausführung, Aufbewahrung, Abgabe oder das Arbeiten mit ihnen.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Die Anzeige muss enthalten:

    • eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis (soweit die Erlaubnis nicht von der Regierung ausgestellt wurde, gegenüber der diese Anzeige erfolgt) oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit,
    • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen,
    • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen.

    Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren bereits gemacht wurden, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Beglaubigte Kopie der Erlaubnis (sofern die Erlaubnis nicht bei dieser Regierung ausgestellt wurde) oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit

    Lageskizze der Räume

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Die Anzeige erfolgt über das Online-Verfahren bei der für den Betriebssitz zuständigen Regierung. Sollten Sie die Anzeige papiergebunden übermitteln wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Regierung.

Online-Verfahren

Details Online-Verfahren

Besondere Hinweise

Details Besondere Hinweise
  • Jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit ist ebenfalls unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist zudem auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit (zur Veränderungsanzeige siehe unter „Verwandte Leistungen“).

Fristen

Details Fristen
  • Sie müssen die Aufnahme der Tätigkeit mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen.

Kosten

Details Kosten
  • Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG). Die Kosten bewegen sich je nach Einzelfall in der Regel in einem Rahmen von 5,00 € bis 160,00 €; diese Angabe dient zur Orientierung.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)