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Katastrophenschutzfonds; Beantragung der Erstattung von Einsatzkosten zur Katastrophenbewältigung

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zum Ausgleich von Einsatzkosten im abwehrenden Katastrophenschutz.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Zweck

    Durch die Zuwendungen aus dem Katastrophenschutzfonds sollen die Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten im abwehrenden Katastrophenschutz (Einsatzkosten) teilweise ausgeglichen werden, um unzumutbare Belastungen des Trägers der Aufwendungen abzuwenden, wenn dies nicht durch Inanspruchnahme anderer Leistungen möglich ist.

    Gegenstand

    Zuwendungen werden nach den Richtlinien nur für nachgewiesene und ausscheidbare (herausrechenbare, abgrenzbare) Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten gewährt, die durch Maßnahmen zur Abwehr der durch eine Katastrophe (Art. 1 Abs. 2 BayKSG) verursachten Gefahren entstanden sind (Einsatzkosten) und ohne die Katastrophe nicht entstanden wären.

    Bei den Einsatzkosten wird unterschieden zwischen:

    • eigenen Einsatzkosten,
    • Fremdkosten und
    • Sonderaufwendungen.

    Zu den Einzelheiten wird auf Nummer 2 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zum Ausgleich von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds verwiesen. Diese finden Sie unter „Rechtsgrundlagen“.

    Erstattungsempfänger

    • die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Träger der Aufwendungen der Kreisverwaltungsbehörden (Katastrophenschutzbehörden),
    • die kreisangehörigen Gemeinden,
    • die Verwaltungsgemeinschaften,
    • die Bezirke,
    • die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
    • die freiwilligen Hilfsorganisationen und
    • die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege.

    Art und Höhe

    Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuweisungen gewährt.

    Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach Nummer 5.3 der Richtlinien.

    Eine Zuwendung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn die Einsatzkosten bereits durch andere Mittel ausgeglichen werden.

    Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der im Katastrophenschutzfonds zur Verfügung stehenden Mittel.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Erstattungen werden für nachgewiesene und ausscheidbare (herausrechenbare, abgrenzbare) Aufwendungen gewährt, die

    • in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Katastrophe (Art. 1 Abs. 1 BayKSG) stehen,
    • notwendig waren, um eine drohende Gefahr abzuwenden oder hohe Sachschäden zu vermeiden und
    • angemessen und wirtschaftlich vertretbar sind.

    Die einzelnen Erstattungsvoraussetzungen können den Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zum Ausgleich von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds entnommen werden.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • prüffähige Belege (in Kopie)

    Sachbericht in dem die veranschlagten Einsatzkosten einzeln dargestellt und erläutert sind

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Anträge auf Zuwendungen sind über das Formblatt unter „Formulare“ zu stellen. 

    Die Anträge der kreisfreien Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind der Regierung in einfacher Ausfertigung unmittelbar zu übersenden.

    Kreisangehörige Gemeinden und die sonstigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten legen ihre Anträge in zweifacher Ausfertigung ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vor; diese leitet nach Prüfung des Antrags eine Ausfertigung an die Regierung weiter.

    Die Kreisverwaltungsbehörde überprüft die vorgelegten Anträge einschließlich des beigefügten Sachberichts (sowie die beigefügten Belege insbesondere auf Vollständigkeit sowie Schlüssigkeit und bestätigt die Richtigkeit auf dem Antrag.

    Weiterführende Informationen finden Sie unter „Rechtsgrundlagen“.

Online-Verfahren

Details Online-Verfahren

Fristen

Details Fristen
  • Anträge auf Zuwendungen zum Ausgleich von Einsatzkosten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Katastrophe zu stellen.

Kosten

Details Kosten
  • keine

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Verwaltungsgerichtliche Klage (Verpflichtungsklage)

Rechtsgrundlagen

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)