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Jugendsozialarbeit an Schulen; Beantragung einer Förderung

Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) ist eine Maßnahme der Jugendhilfe. Durch den Einsatz von JaS-Fachkräften an der Schule erfolgt eine intensive Kooperation von Jugendhilfe und Schule.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Zweck und Gegenstand

    Der Freistaat Bayern unterstützt mit dem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte bei der JaS an Grundschulen, Mittelschulen, Sonderpädagogischen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung, Wirtschaftsschulen, Realschulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit Förderschwerpunkt Lernen und emotionale und soziale Entwicklung, wenn entsprechender Jugendhilfebedarf im Rahmen der Jugendhilfeplanung nachgewiesen wurde.

    Zuwendungsempfänger

    Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die die JaS im Auftrag des Jugendamtes durchführen und nicht gleichzeitig Schulträger sind.

    Zuwendungsfähige Kosten

    Staatlich gefördert werden die Personalkosten der JaS-Fachkraft.

    Art und Höhe

    Der pauschalierte Zuschuss für eine Vollzeitstelle beträgt 16.360 Euro.
    Näheres regelt die Förderrichtlinie.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Der Bedarf für den Umfang der Jugendsozialarbeit am jeweiligen Einsatzort muss im Rahmen der Jugendhilfeplanung vom örtlichen Jugendamt festgestellt und vom Jugendhilfeausschuss bestätigt werden. Näheres regelt die Förderrichtlinie.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Kooperationsvereinbarung

    Leistungs- und Stellenbeschreibung

    Beschluss des Jugendhilfeausschusses

    Konzeption mit Bedarfsanalyse

    Kosten- und Finanzierungsplan

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Ist ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe mit der Durchführung einer JaS-Maßnahme vom Jugendamt beauftragt worden, hat dieser den vollständigen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen in schriftlicher Form und unterschrieben beim Jugendamt einzureichen. Die Vorgaben der Förderrichtlinie sind bei der Antragstellung zu beachten.

    Das Jugendamt legt eigene Anträge der zuständigen Regierung vor, bzw. leitet Anträge anerkannter Träger der freien Jugendhilfe mit einer Stellungnahme zur finanziellen Beteiligung dieser zu.

    Die Regierung legt die richtlinienkonformen Anträge mit einer Priorisierung dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vor.

Besondere Hinweise

Details Besondere Hinweise
  • Der Jugendhilfeplanung kommt herausragende Bedeutung zu. Veränderungen der Bedarfseinschätzung (Stellenaufstockungen) bzw. Veränderungen an den Schulen, z. B. durch Verlagerung von Klassen an eine andere Schule oder die beabsichtigte Einrichtung einer Stelle der Schulsozialpädagogik oder der vertieften Berufsorientierung sind frühzeitig mit dem Jugendamt im Rahmen der Planungsprozesse abzustimmen.

Weiterführende Links

Details Weiterführende Links

Fristen

Details Fristen
  • Der Erstantrag ist drei Monate vor dem geplanten Maßnahmebeginn bei der Regierung einzureichen. Folgeanträge sind bis zum 31.12. des Vorjahres zu stellen.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch seitens der Bewilligungsbehörde nicht abgeholfen, kann Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Rechtsgrundlagen

Details Rechtsgrundlagen

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)