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Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure; Beantragung der Eintragung
Sie können die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure beantragen.
Langbeschreibung
Details Langbeschreibung
Für die Bauvorlageberechtigung eines Ingenieurs ist es grundsätzlich erforderlich, dass dieser in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist.
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau prüft und entscheidet über die Eintragung in die entsprechende Liste.
Voraussetzungen
Details Voraussetzungen
- Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur/in" nach dem Ingenieurgesetz (i.d.R. Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung erforderlich) auf Grund eines Studiums des Bauingenieurwesens oder Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eines Studiums der Fachrichtung Hochbau (nicht identisch mit Fachrichtung Architektur/Hochbau, sondern es geht hier um die Besitzstandswahrung früher bestehender Studiengänge)
- zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden
Erforderliche Unterlagen
Details Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis
Nachweise über zweijährige Praxis in der Entwurfplanung von Gebäuden
Nachweis über Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens bzw. Abschlussurkunde Studium der Fachrichtung Hochbau
Formulare
Weiterführende Links
Details Weiterführende Links
Fristen
Details Fristen
- für den Antragsteller: keine
- für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen
Kosten
Details Kosten
Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau: 160 EUR
Nichtmitglieder: 288 EUR
Rechtsbehelf
Details Rechtsbehelf
- verwaltungsgerichtliche Klage
Rechtsgrundlagen
Details Rechtsgrundlagen
- Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Bayerisches Ingenieurgesetz – BayIngG)Art. 61 Abs. 2 Nr. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO)BauvorlageberechtigungGebührenordnung der Bayerischen Ingenieurekammer-BauVerordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen (Baukammernverordnung – BauKaV)Art. 1 Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)Geschützte Berufsbezeichnungen
Verantwortliche Behörde
Details Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)