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Hochschule; Beantragung einer Beschäftigungsgenehmigung für hauptberufliche Lehrkräfte an nichtstaatlichen Hochschulen
Die Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften an nichtstaatlichen Hochschulen bedarf der Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
Langbeschreibung
Details Langbeschreibung
- Hauptberufliche Lehrkräfte dürfen an einer nichtstaatlichen Hochschule nur dann tätig werden, wenn ihnen vor Aufnahme der Lehrtätigkeit eine Beschäftigungsgenehmigung erteilt wurde. Die Genehmigung kann vom Träger oder vom Leiter/Leiterin der Hochschule beantragt werden.
Voraussetzungen
Details Voraussetzungen
- Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Bewerber/ die Bewerberin die Voraussetzungen erfüllt, die für eine entsprechende Tätigkeit an staatlichen Hochschulen gefordert werden.
Fristen
Details Fristen
- keine
Kosten
Details Kosten
- Es wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem mit der Erteilung der Beschäftigungsgenehmigung verbundenen Verwaltungsaufwand.
Rechtsbehelf
Details Rechtsbehelf
- verwaltungsgerichtliche Klage
Rechtsgrundlagen
Details Rechtsgrundlagen
- Art. 79 Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)Lehrkräfte, Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen
Verantwortliche Behörde
Details Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)