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Heizkostenverteiler; Beantragung der Bestätigung der Eignung als sachverständige Stelle

Heizkostenverteiler zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs dürfen nur verwendet werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Als sachverständige Stellen für die Bestätigung der Eignung von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach § 5 der Heizkostenverordnung gelten nur solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde, das ist in Bayern das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht, im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) bestätigt hat. Diese Bestätigung muss beantragt werden. Die Eignung muss nachweisen werden.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Die personellen und technischen Anforderungen an die Stellen, die Bestätigung der Eignung sowie die regelmäßigen Überwachungen sind in den Verwaltungsvorschriften der PTB (PTB-Mitteilungen Nr. 95 und 96) im einzelnen beschrieben. Sie betreffen:

    • die notwendigen Prüfeinrichtungen,
    • Fachkunde (Dipl.-Ing an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule und ein Jahr praktische Erfahrungen),
    • Zuverlässigkeit und Neutralität (keine wirtschaftliche Abhängigkeit mit dem Hersteller der zu prüfenden Produkte) der Leitung und des Personals und die Verfügbarkeit von ausreichenden wirtschaftlichen Mitteln für den ordnungsgemäßen Betrieb der sachverständigen Stelle.

    Der Betrieb darf erst nach Abnahme der Räume und Einrichtungen durch die zuständige Behörde und nach Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen aufgenommen werden. Die Unterlagen über die durchgeführten Prüfungen müssen der Behörde vorgelegt werden. Auf Verlangen der Behörde hat sich die sachverständige Stelle auf eigene Kosten an Ringversuchen zu beteiligen.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Angaben über die Art der zu begutachtenden Heizkostenverteiler

    Angaben über die Leitung und das Personal der sachverständigen Stelle (Nachweis der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit)

    Angaben über die räumliche Unterbringung und die technische Ausstattung der sachverständigen Stelle

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Sie müssen die Bestätigung der Eignung als sachverständige Stelle beim Landesamt für Maß und Gewicht beantragen.

Formulare

Details Formulare
  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Weiterführende Links

Details Weiterführende Links

Fristen

Details Fristen
  • keine

Kosten

Details Kosten
  • Nach Aufwand gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Gegen den Verwaltungsakt der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestätigung der sachverständigen Stelle ist in Bayern grundsätzlich kein Widerspruchsverfahren vorgesehen. Gegen den Verwaltungsakt kann der Betroffene entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben (personenbezogene Prüfungsentscheidung gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO). Der Betrieb der sachverständigen Stelle ist außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu untersagen, wenn die rechtlichen Vorschriften nicht beachtet werden.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht (siehe BayernPortal)