Zurück

Handwerksrolle; Beantragung einer Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für die Eintragung

Wenn Sie keine deutsche Meisterprüfung und auch keine gleichgestellte Prüfung für das auszuübende zulassungspflichtige Handwerk erfolgreich abgelegt haben, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung zu stellen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Mit Erteilung der Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für ein zulassungspflichtiges Handwerk (siehe Anlage A zur Handwerksordnung) können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden.

    Nach vollzogener Handwerksrolleneintragung ist die selbständige Ausübung des beantragten Handwerks gestattet.

    Eine Ausnahmebewilligung erhält grundsätzlich, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung besitzt. Die jeweils zuständige Handwerkskammer entscheidet, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vorliegen.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Ausübungsberechtigung für ein weiteres Gewerbe nach § 7a Handwerksordnung 

    • Der Antragsteller ist bereits mit einem Handwerk der Anlage A in die Handwerksrolle eingetragen
    • Nachweis der fachtheoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in dem Handwerk, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wird.
    • Die Ausübungsberechtigung kann auf einen wesentlichen Teilbereich beschränkt werden.

    Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (Altgesellenregelung)

    • Einschlägige Gesellenprüfung bzw. entsprechend anerkannter Ausbildungsberuf
    • mindestens sechsjährige Tätigkeit in diesem Bereich (tatsächliche Ausübung), davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung (eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis)
    • kann nicht für die Handwerke Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher sowie Zahntechniker erteilt werden

    Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung 

    • Vorliegen eines Ausnahmefalls: Unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls stellt die Ablegung der Meisterprüfung eine nicht zumutbare Belastung dar (z. B. Vorliegen anderer qualifizierter Prüfungen, Outsourcing, gesundheitliche und körperliche Behinderungen, fortgeschrittenes Lebensalter mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung, eng begrenzte Spezialtätigkeit)
    • Notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten im praktischen, fachtheoretischen und betriebswirtschaftlichen Teil zur Führung eines Handwerksbetriebs
    • Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen Teilbereich des Handwerks beschränkt werden.

    Ausnahmebewilligung für Angehörige der EG- und EWR-Mitgliedstaaten nach § 9 Abs.1 Handwerksordnung 

    Staatsangehörigen von Mitgliedsstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz steht mit dem Verfahren nach der EU - EWR Handwerk - Verordnung ein erleichterter Qualifikationsnachweis offen. Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 der EU - EWR Handwerk - Verordnung besitzt. Sonderregelungen gelten für Augenoptiker, Zahntechniker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • für Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Handwerksordnung i. V. m. EU/EWR – Handwerk-Verordnung (HwV)
    EU Bescheinigung (99/42) durch zuständige Stelle im Herkunftsland - entsprechend dem Amtsblatt EG Nr. C 81/8 vom 13.07.1974 zum Nachweis der selbständigen Tätigkeit mit der Bitte um Beachtung der Nachweise i.S.v. § 2 HwV Nachweis der Ausbildung (Zeugnisse) in beglaubigter Kopie Nachweis der Staatsangehörigkeit Ggf. nach den Umständen des Einzelfalls weitere Unterlagen
    für die Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO)
    • tabellarischer Lebenslauf
    • Gesellenbrief oder entsprechendes Abschlusszeugnis
    • Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen
    • ggf. Zulassung zur Meisterprüfung; Bestätigung der Meisterkursanmeldung

    für die Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HwO)
    • tabellarischer Lebenslauf
    • Gesellenbrief oder entsprechendes Abschlusszeugnis
    • Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen

    für die Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung (HwO)
    • Nachweise über die bestehende Eintragung und die Eintragungsvoraussetzungen in der Person des Antragstellers
    • Prüfungszeugnisse, Fortbildungsnachweise, Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen, die praktische und fachtheoretische Kenntnisse und Fertigkeiten im beantragten Handwerk nachweisen

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Sie müssen die Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer beantragen.

    Die zuständige Handwerkskammer prüft, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vorliegen. Sie erhalten entweder eine Berechtigungs- bzw. Ausnahmebewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.

Online-Verfahren

Details Online-Verfahren

Formulare

Details Formulare
  • Antrag auf Ausnahmebewilligung oder AusbübungsberechtigungWir beraten Sie gerne vor der Prüfung und Erteilung von Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen über die möglichen Anträge: Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO, Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO, Ausübungsberechtigung nach § 7 a HwO.

Weiterführende Links

Details Weiterführende Links

Fristen

Details Fristen
  • Das jeweilige Verfahren muss vor dem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle abgeschlossen sein.

Kosten

Details Kosten
  • Die Kosten liegen zwischen 110,00 und 2000,00 EUR.

    Eine elektronische Bezahlung via Online-Banking ist möglich. Die Informationen hierzu werden von der jeweils zuständigen Handwerkskammer zur Verfügung gestellt.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)