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Gemeinde- und Landkreiswahlen; Anfechtung eines Wahlergebnisses

Eine Gemeinde- und Landkreiswahl kann wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Rechtsaufsichtsbehörde angefochten werden.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Gegen das vom Wahlausschuss verkündete abschließende Ergebnis kann bis zu 14 Tage nach der Verkündung eine Wahlanfechtung eingereicht werden, wenn wahlrechtliche Vorschriften bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahlen verletzt wurden (Art. 51 GLKrWG).

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Eine Wahlanfechtung kann von jeder im Wahlkreis wahlberechtigten Person und jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Person eingereicht werden.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Die Wahlanfechtung ist persönlich und handschriftlich unterzeichnet und im Original bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen. Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist bei den landkreisangehörigen Gemeinden das Landratsamt, bei den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen die Regierung.

Weiterführende Links

Details Weiterführende Links

Fristen

Details Fristen
  • Die Wahlanfechtung kann frühestens nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses und muss spätestens 14 Tage nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses eingereicht sein .

Kosten

Details Kosten
  • Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 3 Nr. 12 Kostengesetz).

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Gegen die Entscheidung der Wahlanfechtung kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden (Art. 51 a GLKrWG).

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)