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Gegenprobensachverständige; Beantragung der Zulassung

Private Sachverständige benötigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben eine Zulassung.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Bei der amtlichen Probennahme i. S. des § 43 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) (sowie von Tabak und Tabakerzeugnissen) werden für etwaige Nachuntersuchungen zusätzlich Zweitproben entnommen, die beim Betrieb zurückgelassen werden. Zur Untersuchung dieser Zweitproben sind nur zugelassene Sachverständige befugt. 

    Private Sachverständige benötigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben eine Zulassung. Diese Zulassung erfolgt in Bayern durch die Regierung von Oberfranken.

    Die Zulassungsbehörde prüft, ob beim Antragsteller die Zulassungsvoraussetzungen der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung des Bundes erfüllt sind.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Beraufsausbildung

    • Lebensmittelchemiker/innen mit Staatsexamen zum/r staatlich geprüften Lebensmittelchemiker/in oder
    • Approbierte Tierärzte/innen mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder als Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen oder
    • Personen mit naturwissenschaftlichem Universitätsabschluss mit einschlägigen Fach- und Rechtskenntnissen

    Weitere Voraussetzungen an den/die Antragsteller/in

    • mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung im beantragten Untersuchungsgebiet/-bereich
    • verfügt über ein akkreditiertes Prüflaboratorium
    • zuverlässig
    • frei von Interessenskonflikten bei der Durchführung seiner Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger
    • nicht in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung tätig 

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Sofern die Zulassung für mikrobiologische Untersuchungen beantragt wird, ggf. die Erlaubnis nach Infektionsschutzgesetz

    Abgabe der Verpflichtungserklärung (Anlage 3 zu § 3 Abs. 5 GPV)

    Akkreditierungsnachweis (Urkunde / Anerkennung) des benannten Prüflabors

    Nachweis über eine 2-jährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 GPV)

    Berufsqualifikationsnachweis

    Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 3 GPV vorliegt und die Tätigkeit unabhängig und frei von Interessenskonflikten ausgeübt wird

    Erklärung, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist

    Amtliches Führungszeugnis

    Lebenslauf

Weiterführende Links

Fristen

Details Fristen
  • Es sind keine Fristen einzuhalten.

Kosten

Details Kosten
  • 75 bis 200 Euro zuzüglich Auslagen

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)