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Gefahrstoffe; Beantragung einer Erlaubnis bzw. Anzeige für die Abgabe oder Bereitstellung

Für die Abgabe oder die Bereitstellung bestimmter Stoffe oder Gemische ist je nach Empfängerkreis eine Erlaubnis bzw. Anzeige erforderlich.

 

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Wer gewerbsmäßig Stoffe oder Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372 zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde bzw. hat dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    In Bayern ist für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. Entgegennahme einer Anzeige nach ChemVerbotsV das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern zuständig.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Die Erlaubnis erhält, wer

    1. die Sachkunde nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung nachgewiesen hat,
    2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
    3. mindestens 18 Jahre alt ist.

    Im Rahmen einer Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllt.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    Nur bei Antrag auf Erlaubnis
    Polizeiliches Führungszeugnis der sachkundigen Person
    Verwendungszweck: Gifthandelserlaubnis;
    Sachkundebescheinigung
    Kopie des Prüfungszeugnisses nach § 11 ChemVerbotsV, der im Betrieb zur Verfügung stehenden sachkundigen Person, ggf. für jede Filiale

Fristen

Details Fristen
  • keine

Kosten

Details Kosten
  • Gebührenrahmen: 100 - 2.500 Euro

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)