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Gebäudeeinmessung; Durchführung

Die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung sind gesetzlich verpflichtet, auch den aktuellen Gebäudebestand im Liegenschaftskataster zu dokumentieren. Eine Karte der Grundstücksgrenzen ohne darauf befindliche Gebäude wäre zudem nur begrenzt nützlich.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Im Liegenschaftskataster wird neben den Grundstücken auch der Gebäudebestand nachgewiesen. Die Gebäude werden im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) dargestellt und beschrieben.

    Der Nachweis der Gebäude im Liegenschaftskataster ist ein wertvoller Beitrag der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zur Eigentumssicherung (und damit zur Rechtssicherheit) sowie für Planungen öffentlicher oder privater Stellen.

    Die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erfassen alle Veränderungen im Gebäudebestand (beispielsweise Neubauten, Abbrüche, Anbauten, Änderungen in der Nutzung) möglichst zeitnah. Dazu gehören sowohl der Grundriss als auch Gebäudehöhen und Dachformen. Die Einmessung der Gebäude ist eine gesetzliche Aufgabe und erfolgt deshalb ohne Antrag von Amts wegen. Das Vermessungs- und Katastergesetz verpflichtet die Gebäudeeigentümer dazu, die Kosten der Vermessung und katastertechnischen Behandlung der Gebäudeveränderung zu tragen.

    Haben Sie mit der Betreuung Ihrer Baumaßnahme einen Prüfsachverständigen für Vermessung im Bauwesen beauftragt oder beabsichtigen Sie dies, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Sachverständige die Gebäudevermessung durchführen. Weitere Informationen hierzu erteilt Ihnen gerne das örtlich zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

Weiterführende Links

Fristen

Details Fristen
  • keine

Kosten

Details Kosten
  • Den Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen werden die Baukosten, hilfsweise die gewöhnlichen Herstellungskosten, zugrunde gelegt, auch wenn die Gebäudeveränderung baurechtlich genehmigungs- oder verfahrensfrei ist.

    Baukosten

    bis 25.000 EUR: 130 EUR
    über 25.000 EUR bis 125.000 EUR: 330 EUR
    über 125.000 EUR bis 300.000 EUR: 650 EUR
    über 300.000 EUR bis 500.000 EUR: 990 EUR
    über 500.000 EUR bis 1 Mio EUR: 1.450 EUR
    über 1 Mio EUR bis 2,5 Mio EUR: 2.100 EUR
    über 2,5 Mio EUR bis 5 Mio EUR: 2.850 EUR
    über 5 Mio EUR bis 50 Mio EUR: je weitere angefangene 2,5 Mio EUR zusätzlich 1.400 EUR
    über 50 Mio EUR: je weitere angefangene 2,5 Mio EUR zusätzlich 950 EUR

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (siehe BayernPortal)