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Fahreignungsregister; Beantragung der Tilgung einer Eintragung
In besonderen Ausnahmefällen kann angeordnet werden, dass Einträge im Fahreignungsregister (Punkte) gelöscht werden.
Langbeschreibung
Details Langbeschreibung
Die zuständige Regierung kann auf Antrag die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister anordnen, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden.
Voraussetzungen
Details Voraussetzungen
- Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegende bußgeldrechtliche oder strafrechtliche Entscheidung materiell unrichtig ist und dass die betroffene Person sie ohne eignes Verschulden hat rechtskräftig werden lassen.
Erforderliche Unterlagen
Details Erforderliche Unterlagen
- Kopie der zugrunde liegenden Entscheidung
Schriftlicher Antrag mit Begründung, warum die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Regierung vorliegen
Verfahrensablauf
Details Verfahrensablauf
- Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Regierung einzureichen.
Kosten
Details Kosten
- Die Kosten bemessen sich nach dem Verwaltungsaufwand: 12,80 bis 102 EUR.
Rechtsbehelf
Details Rechtsbehelf
- Verpflichtungsklage
Rechtsgrundlagen
Details Rechtsgrundlagen
- § 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG)Tilgung der Eintragungen
Verantwortliche Behörde
Details Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)