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Europäischer Berufsausweis; Beantragung

Wenn Sie vorübergehend oder dauerhaft im europäischen Ausland Ihrem Beruf nachgehen möchten, wird Ihnen auf Antrag in einem elektronischen Verfahren zur Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in einem anderen EU-Land der Europäische Berufsausweis ausgestellt.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Wenn Sie vorübergehend oder dauerhaft im europäischen Ausland als

    • Krankenpfleger/Krankenschwester für allgemeine Pflege,
    • Apotheker/Apothekerin,
    • Physiotherapeut/Physiotherapeutin,
    • Berg- und Skiführer/Berg- und Skiführerin oder
    • Immobilienmakler/Immobilienmaklerin

    tätig sein möchten, wird Ihnen auf Antrag in einem elektronischen Verfahren zur Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in einem anderen Land der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäische Berufsausweis ausgestellt. Fachkräfte mit einem anderen Beruf müssen für die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach wie vor das Standardverfahren anwenden.

    Der Europäische Berufsausweis (= European Professional Card, EPC) ist kein physischer Ausweis. Er ist ein elektronischer Nachweis, dass Ihre Berufsqualifikation von einem anderen Land der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) anerkannt wird oder dass Sie die Voraussetzungen für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in diesem Land erfüllt haben. Der EPC wird Ihnen auf Antrag in einem elektronischen Verfahren (EPC-Verfahren) ausgestellt. Das EPC-Verfahren ist einfacher, schneller und transparenter als die herkömmlichen Verfahren zur Anerkennung der beruflichen Qualifikation.

    Der Europäische Berufsausweis bietet Ihnen folgende Vorteile:

    • Die Behörden Ihres Herkunftslandes helfen Ihnen bei Ihrem Antrag und überprüfen, ob er richtig ausgefüllt und vollständig ist. Sie überprüfen auch die Echtheit und Gültigkeit Ihrer Unterlagen.
    • Wenn Sie in Zukunft einen Antrag auf Niederlassung oder zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Land stellen möchten, ist Ihr Dossier bereits im System vorhanden und Sie müssen Ihre Unterlagen nicht ein zweites Mal hochladen. Dadurch sparen Sie Zeit bei weiteren Anträgen.
    • Wenn die für Ihren Antrag zuständigen Behörden innerhalb der vorgegebenen Frist keine Entscheidung treffen, erfolgt die Anerkennung automatisch.

    Der Europäische Berufsausweis ist gültig:

    • unbefristet bei Niederlassung
    • 18 Monate in den meisten Fällen, in denen Sie vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen, bzw.
    • 12 Monate für Berufe mit Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, soweit sie nicht der automatischen Anerkennung unterliegen (z.B. Physiotherapeut/in)

    Sie stellen den Antrag für den Europäischen Berufsausweis bei der zuständigen Behörde Ihres Herkunftslandes. Diese wird im EPC-Verfahren ermittelt.

    In Bayern sind folgende Behörden für die einzelnen Berufe zuständig:

    • die Regierungen für
      • Krankenpfleger/Krankenschwester für allgemeine Pflege
      • Physiotherapeut/Physiotherapeutin
    • die Regierungen von Oberbayern und Unterfranken für Apotheker/Apothekerin
    • die Kreisverwaltungsbehörden für Immobilienmakler/Immobilienmaklerin
    • die Technische Universität München für Berg- und Skiführer/Berg- und Skiführerin

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Sie können das EPC-Verfahren nutzen, wenn Sie vorübergehend (vorübergehende Mobilität) oder dauerhaft (Niederlassung) in einem anderen EU- oder EWR-Land Ihrem Beruf nachgehen möchten.

    Das EPC-Verfahren kann derzeit nur für folgende Berufe genutzt werden:

    • Krankenpfleger/Krankenschwester für allgemeine Pflege
    • Apotheker/Apothekerin
    • Physiotherapeut/Physiotherapeutin
    • Berg- und Skiführer/Berg- und Skiführerin
    • Immobilienmakler/Immobilienmaklerin

    Fachkräfte mit einem anderen Beruf müssen für die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach wie vor das Standardverfahren anwenden. Das EPC-Verfahren wird jedoch in Zukunft möglicherweise auf andere Berufe ausgeweitet.

    Wenn Sie Ihre Qualifikation außerhalb der EU erworben haben, können Sie unter folgenden Voraussetzungen einen europäischen Berufsausweis beantragen:

    • Ihre Qualifikation wurde bereits in einem EU-Land anerkannt
    • Sie haben Ihren Beruf in diesem Land nach Anerkennung Ihrer Qualifikation mindestens drei Jahre lang ausgeübt

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Zunächst müssen Sie sich beim Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission anmelden und einen Benutzernamen und ein Passwort wählen.

    Dann erstellen Sie Ihr Profil mit den Angaben zu Ihrer Person (Personalausweis- oder Passnummer, Nachname, Staatsangehörigkeit) und Ihren Kontaktdaten (Adresse, E-Mail-Adresse, Rufnummer usw.). Die Angaben zu Ihrer Person werden in Ihrem Europäischen Berufsausweis stehen.

    Nachdem Sie Ihr Profil erstellt haben, können Sie den Antrag für den Europäischen Berufsausweis stellen. Wechseln Sie hierfür zur Startseite. Bei der Antragstellung erfahren Sie, welche Dokumente das Aufnahmeland für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation benötigt. Die Dokumente können Sie direkt hochladen. Laden Sie bitte jedes Dokument als eigene Datei hoch.

    Senden Sie dann den Antrag zusammen mit den Dokumenten an die zuständige Behörde Ihres Herkunftslandes.

    Die zuständige Behörde bearbeitet Ihren Antrag und übermittelt ihn gegebenenfalls zur weiteren Bearbeitung an die Behörden des Aufnahmelandes.

    Wenn Sie Ihren Antrag abgeschickt haben, können Sie die Angaben zu Ihrer Person nicht mehr ändern. Eine Aktualisierung kann nur die Behörde vornehmen, die Ihre Akte bearbeitet. Ihre Kontaktdaten können Sie aber jederzeit aktualisieren. Sie können Ihren Antrag online verfolgen und bereits hochgeladene Unterlagen bei neuen Anträgen für andere Länder wiederverwenden.

    Nach der Genehmigung Ihres Antrags können Sie ein EPC-Zertifikat im PDF-Format erstellen. Das EPC-Zertifikat enthält eine Bezugsnummer. Mit dieser Bezugsnummer kann Ihr künftiger Arbeitgeber die Gültigkeit Ihres Europäischen Berufsausweises online überprüfen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem EBA-Benutzerhandbuch

Online-Verfahren

Details Online-Verfahren
  • Europäischer Berufsausweis - Online-Beantragung

    Sie müssen sich beim Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission anmelden und ein Profil mit den Angaben zu Ihrer Person und Ihren Kontaktdaten erstellen. Anschließend können Sie Ihren Antrag für den Europäischen Berufsausweis stellen, gescannte Kopien von Dokumenten hochladen und an die Behörde Ihres Herkunftslandes schicken.

Besondere Hinweise

Details Besondere Hinweise
  • Beachten Sie bitte, dass der Europäische Berufsausweis in der Regel nicht automatisch ein Recht zur Ausübung des Berufs verleiht (Ausnahme: gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen ohne Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit). Wenn Sie eine Niederlassung planen, müssen Sie sich möglicherweise vor Beginn der Berufsausübung bei einer Berufsorganisation im Aufnahmeland eintragen oder bestimmte Nachweise erbringen (z. B. bezüglich Zuverlässigkeit oder Gesundheit). Erkundigen Sie sich bei einem Einheitlichen Ansprechpartner oder den Behörden des Aufnahmelandes, ob dies in Ihrem Fall erforderlich ist.

Fristen

Details Fristen
  • keine

Kosten

Details Kosten
  • Die Behörde Ihres Herkunftslandes und die Behörde des Aufnahmelandes können für die Prüfung Ihrer Akte Gebühren verlangen. Sie können die Gebühren über die Schnellabfrage auf der Seite der EU-Kommission „Ihr Europa“ ermitteln, soweit diese von den betreffenden Ländern bereitgestellt wurden. Sie erhalten von jeder Behörde eine gesonderte Rechnung.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)