Bayerische Notare
Broschüre "Vorsorge für den Erbfall"Für die Erteilung des Erbscheins wird eine Gebühr nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden bei der Wertfeststellung grundsätzlich abgezogen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG).