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Erbschaftsteuerbescheid; Erhalt

Wenn im Rahmen eines Todesfalles Vermögen auf eine andere Person übertragen wird, so unterliegt dieser Vorgang der Erbschaftsteuer.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Die unentgeltliche Vermögensübertragung von einer Person auf eine andere im Rahmen eines Todesfalles (Erwerb von Todes wegen) unterliegt grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Besteuert wird hierbei der Erwerb der einzelnen Person (Erwerber).

    Ein Erwerb von Todes wegen liegt unter anderem bei einer Vermögensübertragung aufgrund
    • einer Erbschaft (gesetzlich, testamentarisch oder erbvertraglich),
    • eines Vermächtnisses,
    • eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches,
    • einer Auflage,
    • einer Schenkung auf den Todesfall oder
    • eines vom Erblasser zugunsten des Erwerbers geschlossenen Vertrages

    vor. Auch eine Abfindung für den Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch oder die Ausschlagung einer Erbschaft bzw. eines Vermächtnisses führt zu einem Erwerb von Todes wegen.

    Bei der Erbschaftsteuer richten sich die Freibeträge nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erwerber und Erblasser. Die Steuersätze sind vom Verwandtschaftsverhältnis und von der Höhe des Erwerbes abhängig.

    Die Bayerische Staatsregierung hat beim Bundesverfassungsgericht Normenkontrollklage gegen Teile des Erbschaftsteuerrechts eingereicht.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen regelmäßig mit dem Todestag des Erblassers.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Die Erbschaftsteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerfestsetzung geht in der Regel eine Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung voraus. Das Verfahren ELSTER (ELelektronische STeuerERklärung) ermöglicht die elektronische Übermittlung der Steuererklärung an das Finanzamt.

Formulare

Details Formulare

Kosten

Details Kosten
  • keine

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Einspruch

Rechtsgrundlagen

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)