Zurück

Emissionserklärung und jährliche Berichte über Emissionen; Übermittlung

Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
    • Emissionserklärung nach der 11. BImSchV: Die Anlage ist nach der 4. BImSchV und deren Anhang genehmigungsbedürftig und nicht nach § 1 der 11. BImSchV von der Erklärungspflicht ausgenommen.
    • Jährlicher Bericht nach der 13. und 17. BImSchV: Die Anlage unterliegt der 13. oder 17. BImSchV.
    • PRTR-Bericht: Die Anlage fällt in den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 166/2006 und überschreitet die darin enthaltenen Meldeschwellen.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • PRTR-Bericht
    Der Inhalt des PRTR-Berichts wird durch Anhang 3 der VO (EG) Nr. 166/2006 festgelegt.
    Jährlicher Bericht nach der 17. BImSchV
    Der Inhalt des jährlichen Berichts ist durch § 22 Abs. 1 der 17. BImSchV festgelegt.
    Jährlicher Bericht nach der 13. BImSchV
    Der Inhalt des jährlichen Berichts ist durch § 22 Abs. 1 der 13. BImSchV festgelegt.
    Emissionserklärung
    Der Inhalt der Emissionserklärung i. S. d. § 27 BIm-SchG ist durch § 3 und den Anhang der 11. BIm-SchV festgelegt.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Die Emissionserklärung und oder der Bericht kann unter Nutzung der Anwendung zur Betrieblichen Umweltdatenberichterstattung "BUBE online" elektronisch übermittelt werden.

Online-Verfahren

Details Online-Verfahren
  • BUBE-Online - Betriebliche Umweltdatenberichterstattung

    Über die Anwendung "Betriebliche Umweltdatenberichterstattung" (BUBE) können berichtspflichtige Betreiber Ihre Daten direkt online übermitteln. BUBE ist eine Kooperation der Länder und des Bundes unter der Verwaltungsvereinbarung zum Aufbau und Betrieb von Umweltinformationssystemen (VKoopUIS).

Weiterführende Links

Fristen

Details Fristen
    • Emissionserklärung nach der 11. BImSchV: Nach § 4 Abs. 2 der 11. BImSchV ist die Emissionserklärung bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden. Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
    • Jährlicher Bericht nach der 13. und 17. BImSchV sowie der PRTR-VO: Der Bericht muss bis zum Ablauf des 30. April des Folgejahres abgegeben werden.

Kosten

Details Kosten
  • Für die Abgabe der Emissionserklärung und die Übermittlung von Berichten fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • keiner

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)