Drittkräfte an staatlichen Schulen; Beantragung der Einstellung
Der Freistaat Bayern stellt Haushaltsmittel für die Einstellung von sog. Drittkräften für die zusätzliche schulische Förderung und die Durchführung von interkulturellen Projekten für Schülerinnen und Schülern mit Flucht- und Migrationshintergrund zur Verfügung.
Langbeschreibung
Bildung ist einer der maßgebenden Faktoren für eine gelingende Integration. Der Freistaat Bayern ermöglicht seit dem Jahr 2016 ergänzende Sprachförderangebote und andere schulische Integrationsprojekte. Mit den sogenannten "Mitteln für Drittkräfte" werden Personen eingestellt, die unterrichtsbegleitend insbesondere Sprachförderangebote sowie interkulturelle Projekte durchführen.
Voraussetzungen
- Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel können Schulen die Einstellung von sog. Drittkräften beantragen, wenn mindestens fünf, in Ausnahmefällen drei neu zugewanderte Kinder oder Jugendliche mit erhöhtem Sprachförderbedarf gefördert werden können.
Erforderliche Unterlagen
- für nach 1970 geborene Personen: Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz bzw. Dokumentationshilfe der Schulleitung zum Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
(der Dienstantritt kann erst erfolgen, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wurde)
Honorarkraft: Rechnung (nach Beendigung der Dienstleistung)
ggf. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
(für nicht EU-Bürger erforderlich)
ggf. Schwerbehindertenausweis
(bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises ändert sich u.a. der Urlaubsanspruch)
Sozialversicherungsausweis (Kopie)
(Beschäftigte sind gemäß § 18h Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch zur Vorlage beim Beschäftigungsbeginn verpflichtet)
Nachweise (Arbeitszeugnisse) über frühere einschlägige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern
(eine einschlägige Berufserfahrung hat Auswirkungen auf die Stufenzuordnung in der zutreffenden Entgeltgruppe)
Zeugnisse über die abgeschlossene fachliche Ausbildung
(erforderlich für die Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe)
Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz(erforderlich für alle Personen, die an Schulen beschäftigt werden sollen)
Verfahrensablauf
Grundsätzlich beantragen die Schulen eine Maßnahme für Drittkräfte bei der zuständigen Schulaufsicht, die ggf. mit der zuständigen Regierung die inhaltliche Eignung und die grundlegende rechnerische Richtigkeit der Maßnahme überprüft. Bevor die Maßnahmen nach einer inhaltlichen Prüfung bewilligt werden, muss mit dem zuständigen Sachgebiet der jeweiligen Regierung geklärt sein, ob im Rahmen des zugewiesenen Budgets ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Die Anträge werden von der zuständigen Regierung abschließend bewilligt. Im Anschluss daran wird der Vertragsabschluss mit der Drittkraft vorbereitet.
Formulare
- Dienstbeginnsanzeige / DienstbeendigungsanzeigeDatenschutzhinweise im Rahmen eines HonorarvertragesEinwilligung im Rahmen eines EinstellungsverfahrensDatenschutzhinweise im Rahmen einer Einstellung und BeschäftigungÄnderungsmeldungUnbefristete Einstellung - Niederschrift nach dem NachweisgesetzAntrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)Geringfügig Beschäftigte können sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.Erklärung zum BeschäftigungsverhältnisNachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sindBestätigung für Beantragung eines Erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)Zur Beantragung des Erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG benötigen die Beschäftigten eine Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Einwohnermeldeamt.Antrag von tariflichen Beschäftigten (Arbeitsvertrag) auf Steuerbefreiung von Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStGFormblatt über Belehrungen und Erklärungen der Lehrkraft/Betreuungskraft/DrittkraftDieser Vordruck enthält verschiedene Erklärungen und Belehrungen, die für eine Einstellung im öffentlichen Dienst erforderlich sind und auch einzeln verfügbar sind (siehe nachfolgende Vordrucke).Beteiligung des örtlichen Personalrates vor Dienstantritt der Drittkraft für schulische Maßnahmen zur Förderung von Flüchtlingen - Drittkräfte EinstellungAntrag auf Abschluss eines Honorarvertrages („Mittel für Drittkräfte“) - Drittkräfte EinstellungErklärung der/des Beschäftigten (LfF)Erklärung der/des BeschäftigtenVereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Drittkräfte EinstellungAntrag auf Abschluss eines Arbeitsvertrages („Mittel für Drittkräfte“) - Drittkräfte Einstellung
Besondere Hinweise
- Der Dienstantritt der Drittkraft kann erst nach der Genehmigung der Drittmittel, nach Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses und nach der Unterzeichnung einer Befristungsvereinbarung erfolgen.
Weiterführende Links
- Sicherstellung des Schutzes für Maserninfektionen an Schulen – Masern-DokumentationshilfeMerkblatt erweitertes FührungszeugnisMerkblatt zur Beantragung eines „erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)“Auszug aus dem Strafgesetzbuch – Anlage zur Niederschrift über die VerpflichtungMerkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der RentenversicherungspflichtBegleitende Maßnahmen - Einsatz von HonorarkräftenIntegration in Schule und AusbildungInformationen auf der Website des KultusministeriumsDrittkräfte Einstellung - Übersicht über EinstellungsunterlagenArbeitshilfe für Schule bzw. das Staatliche Schulamt
Fristen
- Die Antragsunterlagen sollen frühzeitig vor dem beabsichtigten Beschäftigungsbeginn bei der Regierung eingereicht werden, damit die Vertragsausfertigung und die Entgeltauszahlung zeitgerecht erfolgen können.
Rechtsbehelf
- Klage zum Arbeitsgericht
Rechtsgrundlagen
- Einsatz von Honorarkräften an SchulenBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und KultusTarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)