Dienstunfähigkeit; Beantragung der Untersuchung zur Feststellung der dauerhaften Dienstunfähigkeit bayerischer Beamtinnen/Beamten
Die Überprüfung der dauerhaften Dienstunfähigkeit einer Beamtin/eines Beamten muss beantragt werden.
Langbeschreibung
Medizinische Gutachten und Zeugnisse zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit können u.a. folgendes beinhalten:
- Prüfung, ob die Beamtin, der Beamte gesundheitlich in vollem Umfang dauerhaft zur Erfüllung ihrer/seiner Dienstpflicht in der Lage ist.
- Empfehlung von medizinischen oder therapeutischen Maßnahmen, wenn diese noch nicht ausgeschöpft sind.
- Darlegung gesundheitsbezogener Leistungseinschränkungen (positives und negatives Leistungsbild), bzw. Funktionseinschränkungen und die Prognose über die voraussichtliche Dauer.
Der/die Dienstvorgesetzte entscheidet über das Vorliegen:
- der Dienstfähigkeit
- der dauerhaften Dienstunfähigkeit
Die Ernennungsbehörde entscheidet über das Vorliegen:
- einer begrenzten Dienstfähigkeit/Teildienstfähigkeit
- anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten
- einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung
- die Voraussetzungen für die Anordnung medizinischer bzw. therapeutischer Maßnahmen
Voraussetzungen
Die Überprüfung der dauerhaften Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten erfolgt auf Antrag des/der Dienstvorgesetzten oder auf eigenen Antrag der Beamtin/des Beamten über den/die Dienstvorgesetzte(n).
Erforderliche Unterlagen
- Die Medizinische Untersuchungsstelle fordert nach Erhalt des Untersuchungsauftrags direkt beim zu untersuchenden Beamten bzw. bei der zu untersuchenden Beamtin Arztbriefe/Klinikbefunde an.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Überprüfung der dauerhaften Dienstunfähigkeit wird schriftlich bei der Medizinischen Untersuchungsstelle der jeweilig zuständigen Bezirksregierung eingereicht.
Von dieser werden die Beamtinnen und Beamten schriftlich zur amtsärztlichen Untersuchung geladen.
Formulare
Fristen
Die oder der Dienstvorgesetzte soll, wenn aus ihrer oder seiner Sicht Anhaltspunkte für eine dauerhafte Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten gegeben sind, spätestens aber nach einem zusammenhängenden Zeitraum krankheitsbedingter Fehlzeiten von drei Monaten innerhalb der letzten sechs Monate ein Zeugnis der zuständigen Medizinischen Untersuchungsstelle über die dauerhafte Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten einholen.
Kosten
- keine
Rechtsbehelf
- Die oder der Dienstvorgesetzte trifft die Entscheidung über die Feststellung der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit auf der Grundlage des amtsärztlichen Zeugnisses. Der Beamte/die Beamtin können gegen diese Entscheidung Widerspruch oder Klage erheben.
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – GDG)Abschnitt 8 Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)Art. 65 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)§ 27 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)§ 26 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)