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Bußgeldbescheid bei Verkehrsordnungswidrigkeit; Einspruch

Bei Erhalt eines Bußgeldbescheides wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit können Sie unter bestimmten Voraussetzungen und Wahrung der Fristen Einspruch einlegen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Bei Erhalt eines Bußgeldbescheides wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit können Sie binnen zwei Wochen Einspruch bei der Verwaltungsbehörde einlegen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Über den zulässigen Einspruch entscheidet das Amtsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, in bestimmten Fällen auch das Amtsgericht des Begehungsortes oder des Wohnorts des Betroffenen.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Der Adressat eines Bußgeldbescheides kann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, wenn er mit ihm nicht einverstanden ist. Dritten ist dies nur bei Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht möglich.

Online-Verfahren

Details Online-Verfahren
  • Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

    Sie haben einen Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach erhalten, sind mit diesem nicht einverstanden und möchten gemäß § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz Einspruch einlegen? Sie können den Einspruch auf elektronischem Weg einlegen.

Weiterführende Links

Details Weiterführende Links

Fristen

Details Fristen
  • Bei schriftlicher Erklärung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist bei der ausstellenden Verwaltungsbehörde eingeht. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Einspruchsfrist bei Bußgeldbescheiden beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides.

Kosten

Details Kosten
  • Von staatlicher Seite werden keine Gebühren für die Dienstleistung erhoben.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)