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Brandschutz; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bzw. Beantragung der Bescheinigung für auswärtige Prüfsachverständige

Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer nimmt Anzeigen über die Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige/r für Brandschutz entgegen und entscheidet über den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung über die Erfüllung der Anforderungen als Prüfsachverständige/r.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Auswärtige Prüfsachverständige, d. h. solche, die in Bayern weder Wohnsitz noch Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung haben, dürfen die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für Brandschutz" grundsätzlich nur führen, wenn sie entweder

    • die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder
    • wenn sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechende Liste erfüllen.

    Auswärtige Prüfsachverständige haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind Sie berechtigt, als Prüfsachverständige/r in Bayern tätig zu werden,

    • wenn Sie hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
    • dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
    • wenn Ihnen die Ausübung der Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist (1. Alternative) oder
    • wenn Ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs für eine Anerkennung als Prüfsachverständiger erfüllen (2. Alternative).

    Voraussetzung ist weiter, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

    Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Antrag auf Bescheinigung:
    • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
    • Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

    Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung:
    • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
    • Nachweis über Erfüllung vergleichbarer Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung

Formulare

Details Formulare
  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Weiterführende Links

Details Weiterführende Links

Fristen

Details Fristen
    • für den Antragsteller: keine, Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit (1. Alternative)
    • für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen (2. Alternative)

Kosten

Details Kosten
  • Bescheinigung nach Alternative 2: Gebührenrahmen 0 - 300 Euro

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)