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Brandschutz von baulichen Anlagen; Vollzug der Bauvorschriften

Für den Vollzug baurechtlicher Bestimmungen ist die jeweilige untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Die Bayerische Bauordnung (BayBO) und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen wie z. B.

    • die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV),
    • die Versammlungsstättenverordnung (VStättV),
    • die Beherbergungsstättenverordnung (BStättV),
    • die Verkaufsstättenverordnung (VkV) oder
    • die Feuerungsverordnung (FeuV)
    enthalten Bauvorschriften, die im Falle eines Brandes
    • für Personen Flucht- und Rettungsmöglichkeiten ermöglichen,
    • tragende Bauteile ausreichend lange vor dem Einsturz bewahren,
    • die Ausbreitung des Brandes innerhalb großer Gebäude und auf andere Gebäude verhindern

    sollen.

    Für den Vollzug baurechtlicher Bestimmungen ist die jeweilige untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.

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Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)