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Bergbau; Meldung über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge

Betriebe die unter Bergaufsicht stehen, müssen dem zuständigen Bergamt Meldungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge übermitteln.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Betriebe die unter Bergaufsicht stehen sowie Gewinnungsbetriebe, Besucherbergwerke und Besucherhöhle, müssen dem zuständigen Bergamt aktuelle Daten für statistische Zwecke übermitteln.

    Wenn die Beschäftigten silikogenen Stäuben ausgesetzt sind, müssen sie dies der Aufsichtsbehörde (Bergamt) melden.

    Auch die Wiederanfahrt von Unfallverletzten muss dem zuständigen Bergamt gemeldet werden.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Die Daten für statistische Zwecke sind über die Formblätter unter "Formulare" zu übermitteln.

Fristen

Details Fristen
  • Die verschiedenen Fristen sind § 9 Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen (Unterlagen-Bergverordnung - UnterlagenBergV) zu entnehmen (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

    Bergbauliche Betriebe, bei denen die Beschäftigten mit silikogenen Stäuben ausgesetzt sind müssen dies bis zum 31. Januar der Aufsichtsbehörde (Bergamt) melden.

    Wiederanfahrten von Unfallverletzten müssen auch bis 31. Januar gemeldet werden.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)